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Anpassungen der Statuten an das neue Aktienrecht – Denkanstösse über mögliche Änderungen

Ausgangslage

Am 1. Januar 2023 ist eine Revision des Aktienrechts in Kraft getreten. Gewisse Änderungen betreffen auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Stiftungen und Vereine.

Manche Neuerungen sind «automatisch» in Kraft getreten. In anderen Fällen ist es möglich, dass die bestehenden Statutenbestimmungen dem neuen Recht widersprechen, sodass eine Anpassung notwendig ist. Ausserdem hat das Gesetz einige Flexibilisierungen geschaffen, die die Gesellschaft allerdings nur mit einer entsprechenden Statutengrundlage nutzen kann. Der vorliegende Beitrag soll Ihnen Denkanstösse für eine allfällige Statutenänderung mitgeben.

Kapitalveränderungen

Dass eine Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals einer Statutenänderung bedarf, ist nicht neu. Neu eingeführt wurden aber die Möglichkeit, das Aktienkapital in ausländischer Währung festzusetzen, sowie das sog. «Kapitalband». Damit wird der Verwaltungsrat ermächtigt, das Aktienkapital während maximal fünf Jahren innerhalb einer bestimmten Bandbreite nach oben oder unten zu verändern. Auch wenn das Kapitalband eine willkommene Flexibilisierung bietet, wird sich zeigen müssen, ob es sich für KMU durchsetzen kann.

Neue Formen der GV

Bis Ende 2022 mussten Generalversammlungen grundsätzlich immer physisch und in der Schweiz stattfinden (Spezialregelungen während Covid‑19‑Pandemie ab 2020 vorbehalten). Neu möglich sind auch schriftliche sowie sogenannte hybride Generalversammlungen, die zwar vor Ort stattfinden, an welcher die Aktionär:innen aber auch auf elektronischem Weg teilnehmen können. Soll eine GV ausschliesslich virtuell oder im Ausland stattfinden, muss diese Möglichkeit in den Statuten ausdrücklich vorgesehen sein.

Wahlen und Abberufungen

  1. Verwaltungsrat

Anders als bisher müssen Verwaltungsrät:innen grundsätzlich immer einzeln gewählt werden. Bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften können die Statuten aber weiterhin vorsehen, dass der Verwaltungsrat in corpore neu gewählt wird. In diesem Zusammenhang erinnern wir an die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Amtsdauer des Verwaltungsrats nach sechs Monaten ab dem Ende des letzten Geschäftsjahres automatisch endet (siehe dazu unseren Beitrag unter https://www.lexterna.ch/die-vergessene-generalversammlung/).

  1. VR-Präsidium und Sekretariat

Der oder die VR-Präsident:in kann bei nicht börsenkotierten Gesellschaften weiterhin vom Verwaltungsrat gewählt werden. Die Statuten können aber vorsehen, dass die Generalversammlung das VR-Präsidium wählt, was die Stellung des oder der VR-Präsident:in stärken dürfte. Ausserdem muss anders als bisher kein:e Sekretär:in mehr ernannt werden. Bei Bedarf ist dies aber weiterhin möglich, auch wenn dazu nichts in den Statuten steht. Alternativ kann der/die Protokollführer:in aber auch ad hoc für die jeweilige Sitzung bestimmt werden.

  1. Revisionsstelle

Anders als früher kann die Generalversammlung die Revisionsstelle ausserdem nicht mehr «jederzeit», sondern nur noch «aus wichtigen Gründen» abberufen werden. Wann solche Gründe vorliegen, wird die Rechtsprechung klären müssen. Weil wir aber der Ansicht sind, dass die Zusammenarbeit mit der Revisionsstelle einer Vertrauensbasis bedarf, empfehlen wir, deren Amtsdauer auf ein Jahr zu beschränken. So kann, wenn nötig, an der nächsten ordentlichen GV eine neue Revisionsstelle gewählt werden.

Änderungen bei GmbH und
Genossenschaft

Da die GmbH der Aktiengesellschaft in verschiedener Hinsicht sehr ähnlich ist, gelten viele der neu eingeführten Regeln auch für sie, aber eben nicht ganz alle. Insbesondere ist das Kapitalband nur bei der Aktiengesellschaft möglich.

Bei der Genossenschaft sind Gründungen und Statutenänderungen neu in jedem Fall notariell zu beurkunden. Ausserdem gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Generalversammlung (namentlich das Erfordernis einer Statutengrundlage für die virtuelle GV und die GV im Ausland) auch für die Genossenschaft.

Übergangsfrist

Soweit die bestehenden Statuten dem neuen Aktienrecht widersprechen, müssen die entsprechenden Bestimmungen bis 31. Dezember 2024 angepasst werden, ansonsten verlieren sie ihre Gültigkeit. Wie jedoch im Beitrag dargelegt, bietet das Aktienrecht in erster Linie eine Chance auf mehr Flexibilität und weniger Bürokratie in Ihrem Unternehmen. Deshalb empfehlen wir, Ihre Statuten schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen.

Dr. iur. Lorenz Lauer
Advokat
Dr. iur. Fabia Spiess
Advokatin & Partnerin

Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.

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