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Vergütung des Stiftungrates

Das schweizerische Stiftungsrecht kennt keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Vergütung von Stiftungsorganen. Will eine Stiftung aber als gemeinnützig qualifiziert und deshalb von der Steuerpflicht befreit werden, muss der Stiftungsrat ehrenamtlich tätig sein. Was das im Einzelnen bedeutet, ist in der Praxis weniger klar, als man auf den ersten Blick annehmen würde. Dieser Beitrag beleuchtet das Spannungsfeld zwischen zivilrechtlicher Gestaltungsfreiheit und steuerrechtlichen Einschränkungen.

I. Zivilrechtliche Rahmenbedingungen

Die Beziehung zwischen einer Stiftung und ihren Stiftungsratsmitgliedern besteht aus zwei Elementen: der Organeigenschaft einerseits und einem vertraglichen Verhältnis andererseits. Letzteres ist in der Regel als einfacher Auftrag zu qualifizieren. Unter bestimmten Umständen — etwa bei starker Einbindung in die Organisationsstruktur oder einem klaren Unterordnungsverhältnis — kann auch ein Arbeitsvertrag vorliegen.

Ob und in welchem Umfang eine Vergütung geschuldet ist, richtet sich nach diesem Vertragsverhältnis. Das Stiftungsrecht selbst enthält dazu keine Regelungen. Bei einem Auftragsverhältnis besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn eine Vergütung vereinbart oder üblich ist. Liegt ein Arbeitsvertrag vor, ist eine Vergütung begrifflich ohnehin vorausgesetzt.

Eine Grenze zieht das Gebot der zweckgemässen Mittelverwendung nach Art. 84 Abs. 2 ZGB: Übermässige Entschädigungen verstossen dagegen und können eine Intervention der Stiftungsaufsicht nach sich ziehen. Seit dem 1. Januar 2023 besteht zudem eine Pflicht zur Offenlegung der Entschädigungen von Stiftungsrat und Geschäftsleitung.

II. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Gemeinnützige Stiftungen, die eine Steuerbefreiung anstreben, unterliegen deutlich engeren Vorgaben. Gemäss Bundesrecht sind juristische Personen von der Gewinnsteuer befreit, wenn sie öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und ihre Mittel ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken widmen.

Gemeinnützigkeit setzt nach Behördenpraxis und Rechtsprechung zwei Voraussetzungen voraus: Die Tätigkeit muss im Allgemeininteresse liegen (objektive Voraussetzung), und die Institution darf keine eigennützigen Interessen verfolgen, sondern muss auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein (subjektive Voraussetzung, sog. Uneigennützigkeit).

Aus dem Erfordernis der Uneigennützigkeit wird abgeleitet, dass die Stiftungsratsmitglieder gemeinnütziger Stiftungen grundsätzlich ehrenamtlich tätig sein müssen. Dieses Erfordernis wird in der Lehre und in der Politik bisweilen kritisch hinterfragt — bislang jedoch ohne durchschlagenden Erfolg.

III. Umfang der Ehrenamtlichkeit — kantonale Unterschiede

Was Ehrenamtlichkeit konkret bedeutet, unterscheidet sich je nach Kanton teils erheblich. Im Kanton Zürich müssen die Statuten steuerlich privilegierter Stiftungen ausdrücklich festhalten, dass Stiftungsratsmitglieder ehrenamtlich tätig sind und grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz ihrer effektiven Spesen und Barauslagen haben. Für besondere Leistungen einzelner Mitglieder kann aber eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden. Im Kanton Basel-Landschaft gilt erfahrungsgemäss eine ähnlich restriktive Praxis. Im Kanton Basel-Stadt hingegen ist die Ehrenamtlichkeit offenbar nur ein Indiz unter mehreren für die Gemeinnützigkeit. Der Kanton Aargau stellt auf eine marktkonforme Entschädigung ab, was Vergütungen nicht grundsätzlich ausschliesst.

Als kantonsübergreifende Orientierungshilfe — ohne rechtliche Verbindlichkeit — dienen die Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Diese untersagen im Wesentlichen fixe Entschädigungen über den effektiven Kostenersatz hinaus, Sitzungshonorare sowie Pauschalen ohne Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeit. Zulässig sind demgegenüber Entschädigungen für Aufgaben, die über die ordentliche Stiftungsratstätigkeit hinausgehen — sog. ausserordentliche Tätigkeiten.

IV. Ordentliche versus ausserordentliche Tätigkeiten

Die Abgrenzung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Stiftungsratstätigkeit ist entscheidend. Als ordentliche, grundsätzlich unentgeltlich zu erbringende Tätigkeiten gelten: Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen, strategische Führung, Zukunftsplanung und Repräsentationsaufgaben. Manche Kantone tolerieren hierfür geringfügige Sitzungsgelder — in der Regel zwischen CHF 100 und CHF 300 pro Sitzung inklusive Vorbereitung.

Operative Tätigkeiten hingegen sollten aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich delegiert werden. Werden solche Leistungen von Stiftungsratsmitgliedern mit entsprechendem beruflichem Hintergrund erbracht — etwa Anwaltsarbeit, Buchführung oder Immobilienverwaltung — lassen die Steuerbehörden eine marktgerechte Entschädigung zu. Als Paradebeispiele werden regelmässig die Prozessführung durch eine Anwältin oder einen Anwalt sowie die Vermögens- oder Immobilienverwaltung durch eine entsprechende Fachperson genannt. Es gelten keine fixen Maximalbeträge, sondern eine marktübliche Vergütung orientiert an Branchenansätzen oder kantonalen Tarifen.

V. Fazit

  • Das Stiftungsrecht enthält — abgesehen vom Verbot zweckwidriger Ausschüttungen und der neuen Offenlegungspflicht — keine Regelungen zur Vergütung des Stiftungsrats. Die Ausgestaltung ist zivilrechtlich sehr flexibel.
  • Gemeinnützige Stiftungen, die eine Steuerbefreiung anstreben, müssen ihren Stiftungsrat grundsätzlich ehrenamtlich führen. Was das im Einzelnen bedeutet, variiert je nach kantonaler Praxis zum Teil erheblich.
  • Nachgewiesene Barauslagen dürfen stets in ihrer tatsächlichen Höhe erstattet werden.
  • Für Tätigkeiten, die über das ordentliche Stiftungsratsmandat hinausgehen, sind marktgerechte Vergütungen auch bei gemeinnützigen Stiftungen zulässig — sofern die Fachleistung klar dokumentiert und von der ordentlichen Tätigkeit abgegrenzt ist.
  • Eine sorgfältige Ausgestaltung der Stiftungsurkunde und entsprechender Reglemente schafft Klarheit für alle Beteiligten und hilft, steuerliche Risiken von vornherein zu vermeiden.
  • Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausgestaltung von Stiftungsurkunden und Vergütungsreglementen sowie bei Fragen rund um die Steuerbefreiung.

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Dr. iur. Lorenz Lauer
Advokat & Partner
Isabelle Wirth, lic. iur., dipl. Steuerexpertin
Bereichsleiterin, Duttweiler Treuhand

Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.


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