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Kein einseitiges Kündigungsrecht eines Konkurrenzverbotes mit Karenzentschädigung bei fehlender vertraglicher Abrede

     I.        Ausgangslage

Nachvertragliche Konkurrenzverbote sind in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig anzutreffen und führen nicht selten zu Streitigkeiten vor Gericht. Mit einem nachvertraglichen Konkurrenzverbot wird es Arbeitnehmenden untersagt, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, zumindest für eine gewisse Zeit, in Konkurrenz zur ehemaligen Arbeitgeberin zu treten. Beispielsweise kann Arbeitnehmenden verboten werden, bei einer Konkurrentin zu arbeiten, ein eigenes Konkurrenzunternehmen zu gründen oder Klientschaft der ehemaligen Arbeitgeberin abzuwerben. Ein Konkurrenzverbot schränkt das wirtschaftliche Fortkommen der Arbeitnehmenden somit zumindest für eine befristete Zeit ein. Im Gegenzug zu dieser Einschränkung wird Arbeitnehmenden oftmals eine Karenzentschädigung ausgerichtet. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Entschädigung für die Dauer des Konkurrenzverbots. So sollen die beruflichen Nachteile ausgleichen werden, die mit dem befristeten Konkurrenzverbot verbunden sind. Ein gesetzlicher Anspruch auf Ausrichtung einer Karenzentschädigung besteht jedoch nicht.

    II.        Keine einseitige Kündbarkeit des nachvertraglichen Konkurrenzverbots ohne entsprechende Vereinbarung

Das Bundesgericht hatte jüngst die Gelegenheit, sich erneut mit nachvertraglichen Konkurrenzverboten in Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Im Zentrum standen insbesondere die einseitige Kündbarkeit von gegenseitig vereinbarten Konkurrenzverboten und die Anrechenbarkeit von Ersatzeinkünften an die Karenzentschädigung.

Ausgangssachverhalt der Beurteilung durch das Bundesgericht bildete ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Konkurrenzverbot, das für zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte. Als Karenzentschädigung sollte der Arbeitnehmer 50 % seines letzten Lohns erhalten. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erklärte die Arbeitgeberin, dass sie das Konkurrenzverbot samt Karenzentschädigung kündige. Gemäss Ansicht der Arbeitgeberin hätte sich der Arbeitnehmer dadurch nicht mehr an das Konkurrenzverbot halten müssen, gleichzeitig wäre aber auch keine Karenzentschädigung seitens der Arbeitgeberin geschuldet gewesen. Trotz einseitiger «Kündigung» des Konkurrenzverbots durch die Arbeitgeberin hielt sich der Arbeitnehmer an das Verbot und verlangte die vereinbarte Karenzentschädigung. Das Bundesgericht hatte in der Folge zu beurteilen, ob ein vereinbartes Konkurrenzverbot einseitig durch die Arbeitgeberin gekündigt werden kann. Es kam zum Schluss:

Ein einseitiger Verzicht der Arbeitgeberin auf das entgeltliche Konkurrenzverbot – zur Vermeidung der Zahlung einer Karenzentschädigung – ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vertraglich verabredet wurde. Ohne eine entsprechende Abrede bleibt das Konkurrenzverbot bestehen und die Karenzentschädigung ist geschuldet.

  III.        Die Karenzentschädigung stellt kein Schadenersatz dar

Das Bundesgericht hatte weiter zu beurteilen, inwiefern anderweitiges (Ersatz-)-einkommen, beispielsweise Geld der Arbeitslosenversicherung, an die Karenzentschädigung anzurechnen sei. Es stellte klar: Die Karenzentschädigung ist kein Schadenersatz, sondern eine Gegenleistung für die Unterlassung der Konkurrenz. Sie ist daher unabhängig davon zu zahlen, ob der Arbeitnehmer während der Dauer des Konkurrenzverbots etwas verdient, keine Stelle sucht, nicht effektiv durch das Konkurrenzverbot eingeschränkt ist oder sogar den Beruf wechselt. Die Karenzentschädigung stellt vielmehr eine Gegenleistung für die allgemeine Einschränkung dar, die dem Arbeitnehmer durch das Konkurrenzverbot im Hinblick auf seine beruflichen Chancen entsteht – unabhängig davon, ob sich diese Einschränkung im Einzelfall konkret ausgewirkt hat oder nicht.

Wenn im Vertrag die Anrechnung eines Ersatzeinkommens von Arbeitnehmenden nicht explizit vorgesehen ist, ist es der Arbeitgeberin in der Folge nicht erlaubt, dieses an eine Karenzentschädigung anzurechnen. Vielmehr ist die Karenzentschädigung in vollem Umfang geschuldet.

  IV.        Fazit: Darauf sollten Arbeitgebende in der Praxis achten

  • Ohne anderweitige vertragliche Abreden ist ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung für beide Seiten bindend.
  • Arbeitgebende können sich nicht einseitig von einem vereinbarten Konkurrenzverbot lösen, ausser diese Möglichkeit wurde explizit verabredet.
  • Um sich sämtliche Optionen offen zu halten, fahren Arbeitgebende gut, die Kündbarkeit des Konkurrenzverbots im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorzusehen.
  • Die Karenzentschädigung ist als Gegenleistung für die potenzielle Beeinträchtigung der Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt geschuldet. Ohne eine anderweitige Vereinbarung haben sich Arbeitnehmende Ersatzeinkünfte wie insbesondere die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht an die vereinbarte Karenzentschädigung anrechnen zu lassen. Arbeitgebende, welche eine Anrechenbarkeit von Ersatzeinkünften ihres ehemaligen Arbeitnehmenden an die Karenzentschädigung erreichen möchten, sollten dies im Arbeitsvertrage vorsehen.
MLaw Sophie Zimmermann
Advokatin
Dr. iur. Fabia Spiess
Advokatin & Partnerin

Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.

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