1. Ausgangslage[1]
Nur die Generalversammlung darf den Verwaltungsrat wählen (Art. 698 Ziff. 2 OR), und auch dies nicht auf alle Ewigkeit: Grundsätzlich beträgt die Amtsdauer des Verwaltungsrates drei Jahre. Die Statuten können aber davon abweichend eine Amtsdauer zwischen mindestens einem und höchstens sechs Jahren festlegen (Art. 710 Abs. 1 OR). Für die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung ist der Verwaltungsrat zuständig (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Die Generalversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten (Art. 699 Abs. 2 OR).
2. Das Problem: Ablauf der Amtsdauer und keine Neuwahlen
Im hier vorgestellten Fall beschränkten die Statuten der A. AG die Amtsdauer des Verwaltungsrates auf ein Jahr. Trotz mehrfacher Aufforderung der Hauptaktionärin berief der Verwaltungsrat der A. AG während mehr als zwei Jahren keine Generalversammlung ein. Die Hauptaktionärin verlangte deshalb die Einsetzung eines Sachwalters, der die Generalversammlung durchführen sollte. Der Verwaltungsrat stellte sich auf den Standpunkt, dies sei nicht nötig, weil sich seine Amtsdauer bis zur nächsten Generalversammlung stillschweigend verlängere. Nachdem das Handelsgericht Zürich der Hauptaktionärin Recht gegeben hatte, erhob der Verwaltungsrat Beschwerde beim Bundesgericht.
Im Entscheid 4A_446/2021 vom 3. Dezember 2021 musste dieses die Frage beantworten, wie lange der Verwaltungsrat im Amt bleibt, wenn seine Amtsdauer abgelaufen ist, aber nicht rechtzeitig Neuwahlen abgehalten wurden.
3. Der Entscheid: Keine automatische Verlängerung des VR-Mandats
Das Bundesgericht entschied zu Gunsten der Hauptaktionärin: Das Verwaltungsratsmandat endet in jedem Fall sechs Monate nach Abschluss des letzten Geschäftsjahres, für welches der Verwaltungsrat gewählt worden war. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es der Verwaltungsrat ansonsten selbst in der Hand habe, seine Amtsdauer beliebig zu verlängern, indem er einfach keine Generalversammlung einberuft. Dies verstosse aber gegen die zwingenden Gesetzesbestimmungen, wonach der Verwaltungsrat regelmässig von der Generalversammlung (wieder)gewählt werden muss. Aktionär:innen und Dritten drohe kein Schaden, denn diese dürften weiterhin auf die Unterschriftenregelung im Handelsregister vertrauen, solange sie nicht wissen, dass das Verwaltungsratsmandat nicht mehr besteht.
4. Die Konsequenz: Organisationsmangel und volle Verantwortlichkeit
Für Handlungen, die der Verwaltungsrat nach Ablauf des Mandats für die Gesellschaft vornimmt, bleibt dieser als sogenanntes faktisches Organ uneingeschränkt haftbar. Aktionären und Dritten droht deshalb in dieser Hinsicht kein Schaden. Sobald die Amtsdauer des Verwaltungsrates abgelaufen ist, fehlt der Gesellschaft aber ein vorgeschriebenes Organ; es liegt ein Organisationsmangel vor (Art. 731b Abs. 1 OR). Ein Aktionär oder Gläubiger kann deshalb beim zuständigen Gericht verlangen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, also z.B., wie im hier vorgestellten Fall, die Einsetzung eines Sachwalters (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR). Schlimmstenfalls droht die konkursrechtliche Liquidation der Gesellschaft (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR) – selbst wenn diese nicht überschuldet ist!
Sollte es dazu kommen, dürfte der Verwaltungsrat für den unnötigen Konkurs der Gesellschaft haftbar gemacht werden: Schliesslich ist er seiner Verpflichtung, rechtzeitig eine Generalversammlung einzuberufen und die Wahlen zu traktandieren, nicht nachgekommen, und hat so das Ende der Gesellschaft herbeigeführt. Ein hoher Preis für ein paar Monate mehr im Amt!
5. Fazit
- Die Amtsdauer des Verwaltungsrates endet sechs Monate nach dem Ende seines letzten Geschäftsjahres – auch wenn bis dahin keine Generalversammlung stattgefunden hat.
- In einem solchen Fall verfügt die Gesellschaft nicht mehr über die gesetzlich vorgeschriebenen Organe und kann deshalb schlimmstenfalls konkursamtlich liquidiert werden, selbst wenn genügend Geld vorhanden ist.
- Deshalb ist es enorm wichtig, die Generalversammlung ordnungsgemäss einzuberufen und rechtzeitig abzuhalten.
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| Dr. iur. Lorenz Lauer Advokat |
Dr. iur. Fabia Spiess Advokatin & Partnerin |
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[1] Die nachfolgenden Ausführungen gelten analog auch für die Geschäftsführer*innen einer GmbH.


