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Altrechtliche Zahlvaterschaften: Die böse Überraschung beim Erbgang

     I.        Ausgangslage

Bis zum 31. Dezember 1977 bestand in der Schweiz zwischen vielen ausserehelich geborenen Kindern und ihren biologischen Vätern nur eine sogenannte «Zahlvaterschaft». Diese begründete zwar einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater, nicht aber ein rechtliches Kindesverhältnis. Aufgrund des fehlenden Kindesverhältnisses bestand zwischen Kind und Vater auch kein gesetzliches Erbrecht und das Kind ist nicht pflichtteilsgeschützt. In den Übergangsbestimmungen zur Kinderrechtsrevision vom 1. Januar 1978 verzichtete der Gesetzgeber bewusst darauf, diese Zahlvaterschaften automatisch in ein rechtliches Kindesverhältnis umzuwandeln. Wer damals nicht aktiv wurde, wurde auch nach der Gesetzesreform rechtlich gesehen nicht das Kind des biologischen Vaters. Wie uns mit dem Abtreten der letzten Generation von «Zahlvätern» der lange Arm der Geschichte nochmals einholt, zeigt ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2024 (BGE 150 III 160) auf eindrückliche Weise.

    II.        Sachverhalt

Ein Der Beschwerdeführer A. wurde 1958 als aussereheliches Kind der Mutter F. (Jahrgang 1938) geboren. Der mutmassliche Vater G. (Jahrgang 1936) verpflichtete sich kurz nach der Geburt, der F. an den Unterhalt des A. einen Betrag von monatlich CHF 120.00 zu bezahlen. Nach seiner Beziehung zu F. heiratete G. und wurde Vater zweier ehelicher Kinder. Er verstarb im Jahr 2017. In den Verfügungen von Todes wegen des G. war A. nicht bedacht worden. Dieser erhob Herabsetzungsklage gegen die ehelichen Kinder des G., um seinen vermeintlichen Pflichtteil zu erhalten.

  III.        Die Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hielt fest, dass ohne ein rechtliches Kindesverhältnis kein Pflichtteilsanspruch bestehen kann – ungeachtet der biologischen Tatsachen. Die aussereheliche Geburt des Beschwerdeführers im Jahr 1958 begründete nach dem damals geltenden Recht kein rechtliches Kindesverhältnis. Aufgrund der Übergangsregelung entstand auch durch die gesetzliche Gleichstellung ehelich und ausserehelich geborener Kinder per 1. Januar 1978 nicht automatisch ein rechtliches Kindesverhältnis. Das Übergangsrecht sah eine vereinfachte Vaterschaftsklage vor, welche aber nur Kindern offenstand, die nach dem 31. Dezember 1967 geboren wurden, und überdies bis zum 31. Dezember 1979 hätte geltend gemacht werden müssen.

Alle anderen Kinder von Zahlvätern sind auf die allgemeine Vaterschaftsklage zurückgeworfen. Diese muss vom Kind innerhalb eines Jahres seit Erreichen der Volljährigkeit erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Klage nur noch möglich, wenn die Verspätung mit «wichtigen Gründen» entschuldigt wird. Was sind «wichtige Gründe»? Das Gesetz gibt darauf keine Antwort. Im Zusammenhang mit Zahlvaterschaften zeigten sich die Gerichte in der Vergangenheit aber mehrfach grosszügig und traten manchmal (nicht immer) auf um Jahrzehnte verspätete Vaterschaftsklagen ein. Im hier besprochenen Entscheid hatte der Beschwerdeführer aber gar keine Vaterschaftsklage erhoben. Deshalb hatten die Gerichte hier nicht einmal zu prüfen, ob wichtige Gründe vorlagen. Die Herabsetzungsklage von A. wurde somit abgewiesen und er erbte nichts.

  IV.        Wie finde ich heraus, ob ich betroffen bin?

Von einer Zahlvaterschaft betroffen sein können nur Personen, die

  1. vor dem 1. Januar 1978 geboren wurden, und
  2. deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren.

Bei Unsicherheit kann beim Zivilstandsamt am Wohnsitz ein Auszug aus dem Zivilstandsregister bestellt werden. Dort müssen alle rechtlichen Kindesverhältnisse eingetragen werden.

  V.          Mögliche Lösungsansätze

Die Ungleichbehandlung ehelicher und ausserehelicher Kinder widerspricht den heutigen Moralvorstellungen – das sehen auch viele betroffene Familien so. Im besten Fall ist der Grund, weshalb die Zahlvaterschaft selbst nach fast einem halben Jahrhundert noch nicht behoben wurde, dass den Betroffenen schlicht nicht bewusst war, handeln zu müssen.

Lebt der ehemalige Zahlvater noch und ist er urteilsfähig, kann er vor dem Zivilstandsamt, vor Gericht oder in einem Testament das aussereheliche Kind anerkennen und so ein rechtliches Kindesverhältnis begründen. Ebenfalls möglich wäre es, das aussereheliche Kind im Testament zu begünstigen, ohne es als Kind anzuerkennen. Erbrechtliche Zuwendungen an Personen, die nicht Ehegatten oder Nachkommen des Erblassers sind, unterliegen aber in fast allen Kantonen der Erbschaftssteuer. Das gilt auch für biologische Kinder ohne rechtliches Kindesverhältnis. Wir empfehlen die Anerkennung vor dem Zivilstandsamt, weil sie kostengünstig ist, per sofort unwiderruflich wirksam wird und kein Risiko für Formfehler birgt. Damit werden die ausserehelichen Kinder den ehelichen vollständig gleichgestellt.

Ist der Zahlvater verstorben, urteilsunfähig oder nicht willens, das aussereheliche Kind anzuerkennen, so bleibt nur noch der Weg über eine Vaterschaftsklage. Nach dem Tod des leiblichen Vaters richtet sich diese gegen dessen Nachkommen, Eltern oder Geschwister. Ob entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden. Obwohl sich die Gerichte wie erwähnt auch schon grosszügig gezeigt haben, reicht die aus heutiger Sicht ungenügende Übergangsregelung für sich genommen, d.h. ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht aus, um eine verspätete Vaterschaftsklage rechtfertigen zu können. Zugelassen wurden verspätete Klagen aber zum Beispiel in Fällen, in welchen dem ausserehelichen Kind seine wahre Herkunft verheimlicht wurde oder die Durchführung einer DNA-Analyse mühsam erstritten werden musste.

  VI.        Zusammenfassung und Fazit

Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1978 ausserehelich geboren wurden, kann es sein, dass sie ihren leiblichen Vater nicht beerben, weil sie rechtlich nicht als dessen Kinder gelten. Ist das bei Ihnen der Fall, so empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  1. Bestellen Sie beim zuständigen Zivilstandsamt einen Auszug aus dem Zivilstandsregister. Ist dort Ihr leiblicher Vater nicht als Vater eingetragen, so sind Sie rechtlich gesehen nicht sein Kind.
  2. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem leiblichen Vater und/oder mit weiteren Angehörigen wie (Halb-)Geschwistern, Onkels, Tanten etc.
  3. Ist der Vater dazu willens und in der Lage, so kann er Sie vor dem Zivilstandsamt oder in seinem Testament als sein Kind anerkennen. Wir empfehlen die zivilstandsamtliche Anerkennung.
  4. Ist dies nicht möglich, so muss eine gerichtliche Vaterschaftsklage geprüft werden. Dazu ist eine Rechtsberatung dringend empfohlen.

 

MLaw Sophie Zimmermann
Advokatin
Dr. iur. Lorenz Lauer
Advokat

Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.

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