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Verjährungsunterbruch während der Dauer von Vergleichsverhandlungen

Das neue Verjährungsrecht

Das eidgenössische Parlament hat am 15. Juni 2018 die Revision des Verjährungsrechts verabschiedet. Die Neuerungen betreffen das allgemeine Verjährungsrecht, wobei u.a. die Verjährungshemmung angepasst und ergänzt wurde.

Der revidierte Art. 134 OR sieht einen abschliessenden Katalog von Gründen vor, in welchen die Verjährung nicht beginnt oder still steht, falls sie begonnen hat. Mit der Revision erhielt Art. 134 OR u.a. eine neue Ziffer 8, welche die Verjährungsunterbrechung durch Vergleichsgespräche vorsieht.

Verjährungshemmung während der Dauer von aussergerichtlicher Streitbeilegung

Neu können die Parteien nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR vereinbaren, dass die Verjährung während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder eines anderen Verfahrens zur aussergerichtlichen Streitbeilegung nicht beginnt oder stillsteht. Mit der Einführung dieses neuen Grundes zur Verjährungshemmung eröffnet der Gesetzgeber den Parteien die Möglichkeit, auf den Verjährungslauf selbst Einfluss zu nehmen.

Nach der bundesrätlichen Botschaft ist die Aufzählung in Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR nicht abschliessend zu verstehen, sondern so, dass «alle formellen und informellen Arten der Streitbeilegung ausserhalb des gerichtlichen Klagewegs» darunter fallen, selbst «direkte Gespräche zwischen den Parteien».

Wichtig ist jedoch, dass die Verjährung nicht automatisch und von Gesetzes wegen während der Dauer der Gespräche gehemmt wird, sondern nur, wenn die Parteien die Verjährungshemmung schriftlich vereinbaren.[1] Für eine verjährungshemmende Wirkung braucht es somit eine schriftliche, von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung (Art. 13 OR). Der Austausch von Willenserklärungen via E-Mail genügt damit nicht.

Stolpersteine in der Praxis

Praktische Probleme der Verjährungshemmung nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR sind bereits heute absehbar.

Um im Prozessfall Beweisschwierigkeiten vorzubeugen, sollte in dieser Vereinbarung vorzugsweise genau angegeben sein, von wann bis wann die Verjährung gehemmt sein soll (z.B. durch Angabe von Kalendertagen) sowie welche Forderung bzw. welches Rechtsverhältnis von dieser Hemmung erfasst sein soll.[2] Selbst wenn die Parteien eine solche fixe Zeitdauer vorgesehen haben, ändert dies nichts daran, dass nach dem Wortlaut der neuen Gesetzesbestimmung die Verjährung nur «während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung» stillsteht. Haben die Parteien ihre Anstrengungen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung vor Ablauf dem gemeinsam definierten Ende der Frist aufgegeben, müssen sie damit rechnen, dass die Verjährung wieder läuft, selbst wenn der Verjährungslauf nach schriftlicher Vereinbarung bis zu einem späteren Zeitpunkt gehemmt sein sollte. Dies birgt eine Unsicherheit für die Parteien. Ausserdem ist fraglich, ob die Parteien versucht sein könnten, mittels ausgedehnter Vergleichsverhandlungen das Fristverlängerungsverbot des Art. 129 OR zu umgehen.

Inkrafttreten und Übergangsrecht

Die Regelung zum neuen Verjährungsrecht gilt seit dem 1. Januar 2020. Sie ist auch auf laufende Verjährungsfristen anwendbar, sofern die neue Regelung eine längere Frist vorsieht als die bisherige. Indes werden bereits abgelaufene Verjährungsfristen nicht wiederhergestellt. Insbesondere bleiben Verjährungsverzichtserklärungen nach altem Recht auch nach neuem Recht gültig.

Fazit

Mit der Verjährungshemmung wird ein neues Instrument erschaffen, mit welchem Parteien für die Dauer von Vergleichsverhandlungen oder während aussergerichtlichen Verfahren die Verjährung stillstehen oder nicht beginnen lassen können. Diese Verjährungshemmung muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart und von ihnen unterzeichnet werden. Bei der praktischen Umsetzung dieses neu eingeführten Grundes zur Verjährungshemmung sind allerdings gewisse Probleme resp. Unsicherheiten absehbar. Namentlich wird es schwierig sein, zu ermitteln, zu welchem (kalendertaggenauen) Zeitpunkt die Vergleichsgespräche begonnen haben und beendet wurden. Es ist daher in Zukunft besonders wichtig, dass nicht nur der Beginn der Vergleichsgespräche und der Stillstand der Verjährung während dieser Zeit in Schriftform vereinbart wird, sondern auch deren tatsächliche Beendigung schriftlich, oder zumindest in beweisbarer Form, mit Datum festgehalten und der Gegenseite kommuniziert wird.[3]

MLaw Arbnore Marku | Juristische Mitarbeiterin
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LEXTERNA AG

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[1] Dabei wirkt der Stillstand der Verjährung nur gegenüber den betroffenen Parteien und nicht gegenüber Dritten.

[2] Vgl. BBl 2014 235, S. 260, Hubert Stöckli/Christof Bergamin (siehe Quellen), S. 77, welche vorgeschlagen haben, das Ende der Hemmung davon abhängig zu machen, dass die Partei ihren Willen, die Streitbeilegung zu beenden, der anderen Partei in Textform anzeigt.

[3] Quellen Artikel: Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) vom 29. November 2013, BBl 2014 235, S. 235 ff.; Frédéric Krauskopf / Raphael Märki, Wir haben ein neues Verjährungsrecht!, in: Jusletter 2. Juli 2018; BGE 134 III 294 E. 2.1 S. 297; Robert K. Däppen, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 13 & Art. 134 N1 ff.; Hubert Stöckli/Christof Bergamin, Die Bestimmungen zu Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, in: HAVE 2014, S. 75ff..

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