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Verjährungsfrist Arbeitszeugnisanspruch

Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR) unterliegt.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, ausser der vermögensrechtlichen Natur, keine Gemeinsamkeiten mit Lohnforderungen oder anderen Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche einer kürzeren Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen (Art. 128 Ziff. 3 OR). Zudem würde eine zu weite Auslegung von Art. 128 Ziff. 3 OR einseitig zulasten des Arbeitnehmers gehen.

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