Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR) unterliegt.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, ausser der vermögensrechtlichen Natur, keine Gemeinsamkeiten mit Lohnforderungen oder anderen Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche einer kürzeren Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen (Art. 128 Ziff. 3 OR). Zudem würde eine zu weite Auslegung von Art. 128 Ziff. 3 OR einseitig zulasten des Arbeitnehmers gehen.
Im Urteil 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 entschied das Bundesgericht, dass gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO Korrespondenz und Unterlagen mit Anwälten, welche in einem Anwaltsregister gemäss […]
Per 1. Juli 2022 tritt im Kanton Basel-Stadt das Mindestlohngesetz in Kraft (siehe auch Link des Gewerbeverbands Basel). Dieses neue Gesetz sieht für Arbeitnehmer:innen einen Mindestlohn von CHF 21 pro […]
Das schweizerische Erbrecht ist über 100 Jahre alt. Deshalb arbeiten Bundesrat und Parlament seit über einem Jahrzehnt an einer Revision. Am 1. Januar 2023 tritt ein erster Teil davon in […]
Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR) unterliegt.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, ausser der vermögensrechtlichen Natur, keine Gemeinsamkeiten mit Lohnforderungen oder anderen Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche einer kürzeren Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen (Art. 128 Ziff. 3 OR). Zudem würde eine zu weite Auslegung von Art. 128 Ziff. 3 OR einseitig zulasten des Arbeitnehmers gehen.