Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR) unterliegt.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, ausser der vermögensrechtlichen Natur, keine Gemeinsamkeiten mit Lohnforderungen oder anderen Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche einer kürzeren Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen (Art. 128 Ziff. 3 OR). Zudem würde eine zu weite Auslegung von Art. 128 Ziff. 3 OR einseitig zulasten des Arbeitnehmers gehen.
Das schweizerische Erbrecht ist über 100 Jahre alt. Deshalb arbeiten Bundesrat und Parlament seit über einem Jahrzehnt an einer Revision. Am 1. Januar 2023 tritt ein erster Teil davon in […]
Lorenz Lauer und Fabie Spiess durften beim Gewerbeverband Basel-Stadt unlängst zum Thema neues Datenschutzrecht referieren. Ein Thema, dass die KMU spätestens ab 2023 stark interessieren dürfte.
Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR) unterliegt.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, ausser der vermögensrechtlichen Natur, keine Gemeinsamkeiten mit Lohnforderungen oder anderen Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche einer kürzeren Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen (Art. 128 Ziff. 3 OR). Zudem würde eine zu weite Auslegung von Art. 128 Ziff. 3 OR einseitig zulasten des Arbeitnehmers gehen.