Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR) unterliegt.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, ausser der vermögensrechtlichen Natur, keine Gemeinsamkeiten mit Lohnforderungen oder anderen Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche einer kürzeren Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen (Art. 128 Ziff. 3 OR). Zudem würde eine zu weite Auslegung von Art. 128 Ziff. 3 OR einseitig zulasten des Arbeitnehmers gehen.
Lorenz Lauer und Fabie Spiess durften beim Gewerbeverband Basel-Stadt unlängst zum Thema neues Datenschutzrecht referieren. Ein Thema, dass die KMU spätestens ab 2023 stark interessieren dürfte.
Im Urteil 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 entschied das Bundesgericht, dass gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO Korrespondenz und Unterlagen mit Anwälten, welche in einem Anwaltsregister gemäss […]
Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR) unterliegt.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, ausser der vermögensrechtlichen Natur, keine Gemeinsamkeiten mit Lohnforderungen oder anderen Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche einer kürzeren Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen (Art. 128 Ziff. 3 OR). Zudem würde eine zu weite Auslegung von Art. 128 Ziff. 3 OR einseitig zulasten des Arbeitnehmers gehen.