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Keine Beschlagnahmung!

Im Urteil 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 entschied das Bundesgericht, dass gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO Korrespondenz und Unterlagen mit Anwälten, welche in einem Anwaltsregister gemäss BGFA registriert sind, nicht beschlagnahmt werden können. Im Gegensatz dazu können Korrespondenz und Unterlagen von Anwälten, welche nicht in einem Anwaltsregister gemäss BGFA eingetragen sind uneingeschränkt beschlagnahmt werden. Hintergrund dieses Urteils war eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger, in dessen Zuge es zur Beschlagnahmung von Unterlagen und elektronischer Daten kann.

Haben Unternehmen Anwälte angestellt, welche nicht in einem Anwaltsregister gemäss BGFA registriert sind, sollten sie diese Rechtsprechung im Auge behalten. Werden Unternehmen von nicht im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten vertreten, können diese einer allfälligen Beschlagnahme von Korrespondenz und elektronischer Unterlagen des Unternehmens das Verbot der Beschlagnahme gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO nicht entgegenhalten.

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