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Neue VBVV tritt 2024 in Kraft

Die Totalrevision der «Verordnung über die Vermögenverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft» (im Folgenden «nVBVV») wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Hier folgt ein Überblick für Beistandspersonen, Vormunde, KESB und alle übrigen Interessierten.

Hintergrund

Bei Inkrafttreten des Erwachsenenschutzrechts hatte der Gesetzgeber die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens verbeiständeter und bevormundeter Personen in der aktuell geltenden VBVV geregelt. Bereits kurz nach deren Inkrafttreten wurden verschiedene Reformbedürfnisse angemeldet, welche nun zur Totalrevision der VBVV geführt haben. Die Revision soll die Vermögensverwaltung durch Beiständinnen und Vormunde einfacher, klarer und vor allem praxistauglicher machen.

Das bleibt gleich

Obschon es sich um eine Totalrevision handelt, hat die Verordnungsgeberin bewusst davon abgesehen, der Gesamtkonzept der jetzigen VBVV zu verändern.

So gelten weiterhin als zentrale Grundsätze der Vermögensverwaltung, dass die Vermögenswerte sicher und soweit möglich ertragsbringend anzulegen sind (Art. 2 Abs. 1 nVBVV) und dass die Anlagerisiken durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten sind (Art. 2 Abs. 2 nVBVV).

Ebenfalls weiterbestehen bleibt die Unterteilung der möglichen Vermögensanlagen in drei Kategorien, entsprechend den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person.

  • Es sind dies einerseits Anlagen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts, die konservativ angelegt werden müssen (Art. 6 nVBVV).
  • Für Personen in guten finanziellen Verhältnissen besteht die Möglichkeit, weitergehende Anlagen zu tätigen (Art. 7 Abs. 2 nVBVV).
  • Für Personen in besonders günstigen finanziellen Verhältnissen kann die KESB noch weitergehende Anlagen bewilligen (Art. 7 Abs. 3 nVBVV). Weiterhin hält die nVBVV nicht fest, ab wann gute Verhältnisse oder sogar besonders günstige Verhältnisse vorliegen.

Leider hat es die Verordnungsgeberein unterlassen, die Vermögensanlage stärker an den mutmasslichen Willen der betroffenen Person auszurichten: Somit gilt für die Vermögensverwaltung weiterhin primär ein objektiver Massstab: Der Wille der betroffenen Person ist gemäss Art. 8 Abs. 3 nVBVV nur «soweit möglich» zu berücksichtigen. Dadurch bleibt die Verordnung hinter den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. Art. 12 Abs. 3 BRK) zurück.

Das ändert sich

An vielen Stellen hat der Bundesrat lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen. So wurde versucht, bereits Geltendes verständlicher zu formulieren, häufig verwendete Begriffe zu definieren und Obsoletes zu streichen sowie das Recht an die Praxis anzugleichen. Darüber hinaus wurden aber auch inhaltliche Veränderung vorgenommen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen ein Überblick über diese Änderungen bieten.

  • Anlagen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensbedarfs (Art. 6 nVBVV)

Der Verordnungsgeber hat die Anlagemöglichkeiten zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensbedarfs erweitert. Neu zulässig sind etwa Anlagen in ausgewählte Exchange Traded Funds (ETF) und Indexfonds; Obligationen von Unternehmen, bei denen Bund, Kantone und Gemeinde mehrheitlich beteiligt sind; Anlagen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a); sowie Anlagen an Genossenschaftskapital im Rahmen der Miete einer Genossenschaftswohnung.

Für die Praxis sehr relevant ist zudem, dass Einlagen bei Banken, welche nicht über eine Staatsgarantie verfügen, im Rahmen von Art. 6 nVBVV nicht mehr summenmässig limitiert sind (vgl. Art. 6 lit. a n VBVV). Nach wie vor bleibt es aber gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesrates Aufgabe der Mandatsträgerin, ein allfälliges «Klumpenrisiko» zu vermeiden. Das heisst grössere Barbestände sind entweder eben doch bei einer Bank mit unbeschränkter Staatsgarantie zu hinterlegen oder auf mehrere Banken ohne (unbeschränkte) Staatsgarantie zu verteilen. Die Verordnung führt die PostFinance nicht mehr zusätzlich neben den Banken auf. Damit ist aber keine inhaltliche Änderung verbunden: Die Änderung ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die PostFinance als Bank im Sinne des Bankengesetzes gilt.

Die Aufzählung in Artikel 6 nVBVV ist grundsätzlich nach wie vor abschliessend (vgl. aber zum Verzicht auf die Umwandlung Art. 8 Abs. 3 nVBVV).

  • Anlagen für die weitergehenden Bedürfnisse (Art. 7 Abs. 1 nVBVV)

Neu müssen sämtliche Anlagen für weitergehende Bedürfnisse eine «gute Bonität» aufweisen. Was dies genau bedeutet, lässt die nVBVV freilich offen.

Zudem hat der Verordnungsgeber auch bei weitergehenden Anlagen die zulässigen Anlagemöglichkeiten erweitert. Dafür ist diese Aufzählung neu explizit abschliessend, was aber in der Praxis ohnehin bereits so gehandhabt wurde.

Der Anlagekatalog wurde insbesondere um folgende Möglichkeiten erweitert: Anteile an einem Aktienfonds; sämtliche ETF und Indexfonds mit Anlagen in Aktien oder Obligationen; Anlagen zur freien Selbstvorsorge mittels Versicherungsprodukten wie beispielsweise klassische kapitalbindende Lebensversicherungen und klassische kapitalbindende Leibrentenversicherungen; Beteiligungen an Gesellschaften, auch wenn es sich nicht um eine AG handelt.

Zu beachten ist, dass für gewisse Anlagen unterschiedliche «Obergrenzen» (Verhältnis Anlageart zum Gesamtvermögen) existieren. Wie Art. 7 Abs. 2 nVBVV neu explizit festhält, handelt es sich dabei aber «nur» um Richtwerte. Von ihnen kann also in begründeten Fällen abgewichen werden.

  • Mitwirkung der KESB (Art. 9 nVBVV sowie Art. 416 f. ZGB)

Die Mitwirkung der KESB wird mit der Revision weitgehend neu gefasst. Die Verordnung unterscheidet zwischen «Bewilligungen» der Behörde, welche in der VBVV vorgesehen sind und der «Zustimmung», bei welcher die KESB entscheiden muss, wenn die Handlung der Mandatsträgerin gemäss Art. 416 f. ZGB zustimmungsbedürftig ist. Ferner ist eine Entscheidung der KESB auch in weiteren Konstellationen nötig (vgl. Art. 9 Abs. 1 nVBVV: Entscheidung, ob Vermögenswerte für Anlagen nach Art. 7 Absatz 1 oder 3 zur Verfügung stehen; ob Anlagen nach Art. 7 Absatz 1 der Bewilligung der KESB bedürfen; über welche Vermögenswerte die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger nur mit Bewilligung der KESB verfügen darf; sowie Entscheidung über das Recht auf Zugang zu Schrankfächern).

Die Unterscheidung zwischen Bewilligung und Zustimmung gemäss Art. 416 f. ZGB ist grundlegend: Der Unterschied liegt darin, dass die Bewilligung «nur» das Innenverhältnis (also das Verhältnis zwischen Mandatsträger und KESB) betrifft. Demgegenüber bezieht sich die Zustimmung auf das Aussenverhältnis (das Verhältnis zwischen der Mandatsträgerin und z.B. der Bank). Dieser Unterschied hat weitreichende Konsequenzen: Verweigert die KESB die Zustimmung, hat dies zur Folge, dass das Rechtsgeschäft unwirksam ist. Fehlt es an der Bewilligung, ist das bewilligungspflichtige Rechtsgeschäft demgegenüber dennoch wirksam. Es stellt sich dann aber die Frage, ob die Mandatsträger oder die KESB ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben.

Ist ein Geschäft sowohl bewilligungs- als auch zustimmungspflichtig (namentliche weil es sich um eine ausserordentliche Vermögensverwaltung handelt), stellt die Zustimmung der KESB gemäss Art. 416 f. ZGB zugleich die Bewilligung dar (so der erläuternde Bericht des Bundesrates). Umgekehrt hält Art. 9 Abs. 3 nVBVV fest, dass die Bewilligung die Zustimmung nicht ersetzt.

Neu muss die KESB die Anlagen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensbedarfs nicht mehr genehmigen. Bewilligungspflichtig sind demgegenüber weiterführende Anlagen (Art. 7 Abs. 1 nVBVV), freilich nur, sofern die KESB dies so entschieden hat (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b nVBVV); bewilligungspflichtig sind sodann Anlagen in besonders günstigen Verhältnissen (Art. 7 Abs. 3 nVBVV). Zusätzlich sind auch Anlageverträge bewilligungspflichtig, sofern die Verträge sich auf Anlagen für weiterführende Bedürfnisse (Art. 7 Abs. 1 nVBVV) beziehen.

Die Zustimmung der KESB ist insbesondere bei der ausserordentlichen Verwaltung von Vermögenswerten notwendig (vgl. subsidiär 416 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB). Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesrates zählen jedenfalls die Rechtsgeschäfte gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a – f nVBVV nicht darunter.

Als Ausnahme zu den obigen Ausführungen sind Zustimmungen sowie Bewilligungen in (sinngemässer) Anwendung von Art. 416 Abs. 2 ZGB nicht nötig, wenn die urteilsfähige, betroffene Person mit dem Rechtsgeschäft einverstanden ist und die Behörde deren Handlungsfähigkeit diesbezüglich nicht eingeschränkt hat. Dann wird das «Vier-Augen-Prinzip» nämlich bereits durch den Einbezug der betroffenen Person erfüllt.

  • Neue Bestimmungen betreffend Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten (Art. 10 nVBVV)

Verträge über die Anlage, Aufbewahrung und Verwaltung von Vermögenswerten, müssen genehmigt werden, wenn der Vertrag als zustimmungsbedürftiges Geschäft im Sinne von Art. 416 f. ZGB qualifiziert werden muss. Wie bereits festgehalten ist zudem eine Bewilligung notwendig, sofern der Vertrag sich auf weiterführende Anlagen gemäss Art. 7 Abs. 1 nVBVV bezieht (Art. 9 Abs. 2 nVBVV).

Wie Art. 10 Abs. 1 nVBVV neu explizit klarstellt, sind Verträge immer im Namen der betroffenen Person abzuschliessen. Verträge im Namen der KESB, wie sie bisher zuweilen geschlossen wurden, sind also nicht mehr zulässig.

Die VBVV hält neu fest, dass die KESB Informationen zu Konten und Depots sowie weitere Auskünfte bei der Mandatsperson einzuholen hat (Art. 10 Abs. 4 nVBVV). In diesem Zusammenhang wurde auch die Pflicht zur unaufgeforderten Berichterstattung der Banken, Vermögensverwalterinnen und Versicherung an die KESB aufgehoben. Sind die gewünschten Informationen bei der Mandatsperson nicht einholbar, kann die KESB die Informationen ausnahmsweise bei den Banken etc. direkt mittels Verfügung einholen (Art. 10 Abs. 5 nVBVV).

Intertemporales Recht

Entspricht die Vermögensanlagen per 1. Januar 2024 nicht den Grundsätzen der neuen VBVV, müssen die Anlagen so rasch wie möglich, spätestens aber innert zwei Jahren seit Inkrafttreten, in zulässigen Anlagen umgewandelt werden. Ausnahmsweise kann die KESB die Frist um zwei weitere Jahre verlängern (Art. 11 nVBVV). Wie immer gilt, dass vom Verzicht auf eine Umwandlung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 und 3 nVBVV abgesehen werden kann.

Fazit:

Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass die Vermögenswerte der betroffenen Person sicher und möglichst ertragsbringend anzulegen sind. Ebenfalls weiterbestehen bleibt die Unterteilung der möglichen Vermögensanlagen in drei Kategorien, entsprechend den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person.

Die zulässigen Anlageinstrumente wurden aber deutlich erweitert, was zu einer erhöhten Individualisierbarkeit der Anlagen führt.

Neu differenziert die VBVV explizit zwischen bewilligungsbedürftigen Geschäften gemäss VBVV und zustimmungsbedürftigen Geschäften gemäss Art. 416 f. ZGB. Verweigert die KESB die Zustimmung, hat dies zur Folge, dass das Rechtsgeschäft unwirksam ist. Fehlt es an der Bewilligung, ist das bewilligungspflichtige Rechtsgeschäft demgegenüber dennoch wirksam.

Verträge über die Anlage, Aufbewahrung und Verwaltung von Vermögenswerten sind neu ausdrücklich im Namen der betroffenen Person abzuschliessen (und niemals im Namen der KESB). Die KESB hat Informationen zu Konten und Depots primär bei der Mandatsperson einzuholen: Die Pflicht der Banken und weiteren Vermögensverwalter zur unaufgeforderten Berichtserstattung an die KESB wird insofern aufgehoben.

 

lic. iur. Luca Maranta,
Advokat
MLaw Simon Ringier,
Advokat

Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.

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