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Neues Erbrecht: Was ändert und betrifft es mich?

Ausgangslage

Das schweizerische Erbrecht ist über 100 Jahre alt. Deshalb arbeiten Bundesrat und Parlament seit über einem Jahrzehnt an einer Revision. Am 1. Januar 2023 tritt ein erster Teil davon in Kraft. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen verschaffen und möglichen Handlungsbedarf aufzeigen.

Ab wann gilt das neue Recht?

Das neue Recht gelangt zur Anwendung, wenn der/die Erblasserin am 1. Januar 2023 oder danach verstirbt. Dies gilt auch, wenn unter dem aktuellen Recht ein Testament verfasst oder ein Erbvertrag abgeschlossen wurde.

Wen betreffen die Änderungen?

  • Kinderlose Paare mit lebenden Eltern
  • Eltern und Grosseltern
  • Ehegatten in Scheidung
  • Parteien von Erbverträgen

1.    Kinderlose Paare mit lebenden Eltern

Oft leben Paare (unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts) über Jahre oder Jahrzehnte zusammen, ohne dass sie Kinder haben. Wenn sie sich gegenseitig für den Todesfall absichern möchten, können (und müssen) sie mit einem Testament oder Erbvertrag tun. Nach geltendem Recht hat das noch lebende Elternpaar einen Pflichtteil von insgesamt 50 % des Nachlasses zugute, der auch nicht mittels Testaments aufgehoben werden kann. Auch in anderen Konstellationen mit einem vorverstorben Elternteil bestehen Pflichtteile. Ab 2023 entfällt dieser Pflichtteil, und es ist möglich, dem/der Lebenspartner*in (oder auch einer anderen Person) das gesamte Vermögen zu vererben. Um diese Gesetzesneuerung umzusetzen, ist vielfach eine Anpassung des Testaments oder des Erbvertrages nötig.

Was sich aber nicht ändert, ist das Erbschaftssteuerrecht: Im Gegensatz zu Nachkommen und Ehepartner*in*nen sind Lebenspartner*in*nen in den meisten Kantonen nicht von der Erbschaftssteuer ausgenommen.

Fallbeispiel: Frau X. hat keine Geschwister und lebt seit 10 Jahren mit ihrem Lebenspartner zusammen. Die beiden haben keine Kinder. Die Eltern von Frau X haben sich scheiden lassen, als sie noch ein Kind war. Zu ihrem Vater hat Frau X seither keinen Kontakt mehr. Ihre Mutter ist bereits verstorben und hat ihr eine Erbschaft hinterlassen. In ihrem Testament hat Frau X ihren Vater auf den Pflichtteil gesetzt, für den Rest hat sie ihren Partner als Alleinerben eingesetzt. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte sie ihr Testament neu verfassen und ihren Lebenspartner für den gesamten Nachlass als Alleinerben einsetzen. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Vater von Frau X deren Lebenspartner auf die Hälfte der Erbschaft einklagt.

2.    Eltern und Grosseltern

Wenn nichts geregelt ist, erben die Nachkommen zu gleichen Teilen. Daran ändert sich mit der Revision nichts. Neu wird hingegen der Pflichtteil der Nachkommen von drei Vierteln auf die Hälfte reduziert. Das heisst, der/die Erblasser*in kann neu über die Hälfte ihres Nachlasses statt nur über drei Achtel frei verfügen. Diese Hälfte kann beispielsweise einer Person vererbt werden, die von Gesetzes wegen nicht erbberechtigt wäre (z.B. den Enkel*in*nen, auch wenn deren Eltern noch leben, oder einer gemeinnützigen Stiftung). Ebenfalls möglich ist es, mit der verfügbaren Hälfte einem Kind vom Nachlass mehr zu überlassen als den anderen. Auch hier kann die Formulierung «auf den Pflichtteil setzen» zu Unklarheiten führen, ob damit der heutige (höhere) oder der ab 2023 geltende (tiefere) Pflichtteil gemeint ist.

Fallbeispiel: Herr A ist verwitwet und hinterlässt zwei Söhne und eine Tochter. In seinem Testament hat er 2007 verfügt: «Ich setze meine beiden Söhne auf den Pflichtteil und für den Rest meines Nachlasses setze ich meine Tochter als Alleinerbin ein». Wenn Herr A nach dem 31. Dezember 2022 verstirbt, kann sich die Frage stellen, ob Herr A seinen Söhnen je einen Viertel (Pflichtteil bis 31.12.2022) oder nur je einen Sechstel (Pflichtteil ab 01.01.2023) des Nachlasses vererben wollte. Um einen teuren Erbstreit unter seinen Kindern zu vermeiden, sollte Herr A diese Frage durch Anpassung seines Testaments klarstellen.

3.    Ehegatten in Scheidung

Nach geltendem Recht bleiben die Ehegatten gegenseitig erbberechtigt und pflichtteilsgeschützt, bis ihre Scheidung rechtskräftig ist. Das heisst, selbst nach Jahren des Getrenntlebens kann eine verheiratete Person nicht ihr gesamtes Vermögen ihrem/ihrer neuen Lebenspartner*in vererben. Nach dem neuen Recht entfällt der Pflichtteilsschutz, wenn

  • am Gericht ein Scheidungsverfahren hängig ist (Achtung: ein Eheschutzverfahren genügt nicht), und
  • beide Ehegatten der Scheidung im Grundsatz zustimmen (Differenzen bei den Scheidungsfolgen wie Unterhalt oder Kinderbelange spielen keine Rolle), oder
  • die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt leben.

Wichtig ist hier, dass zwar der Pflichtteil wegfällt, nicht aber der gesetzliche Erbteil. Wenn also der/die getrennte Ehepartner*in nichts mehr erben soll, muss ein entsprechendes Testament verfasst werden!

Fallbeispiel: Herr und Frau Y leben seit 12 Jahren getrennt und haben je eine*n neue*n Lebenspartner*in. Sie haben weder Kinder noch sonstige gesetzliche Erben. Vor drei Monaten hat Herr Y beim Gericht die Scheidung beantragt. Auf dem Weg zur Einigungsverhandlung im Januar 2023 verunfallt Herr Y tödlich. Da Herr Y kein Testament verfasst hat, erbt Frau Y alles und die Lebenspartnerin geht leer aus.

 4.    Parteien von Erbverträgen

Die vorstehende Pflichtteilsproblematik gilt nicht nur für Testamente, sondern auch für Erbverträge. In diesem Zusammenhang kommt aber noch eine Änderung: Bisher konnten die Parteien eines Erbvertrages ihr Vermögen zu Lebzeiten relativ frei verschenken, wenn sie dies wollten. Neu gilt die Regel, dass solche lebzeitigen Zuwendungen im Erbvertrag explizit erlaubt werden müssen, wenn sie über die üblichen Gelegenheitsgeschenke hinausgehen. Wenn die Vertragsparteien also ihre bisherige Freiheit behalten wollen, sollten sie den Erbvertrag entsprechend anpassen.

Kommt da noch mehr?

Ja. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrags. Es folgen weitere Teile im Rahmen der sog. «technischen Revision» (bspw. Informationsansprüchen der Erb*innen, audiovisuelles Nottestament, Beaufsichtigung der Willensvollstrecker*innen, Massnahmen gegen die Erbschleicherei), die Erleichterung der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge, sowie die Revision des internationalen Erbrechts. Für keine dieser weiteren Teilrevisionen ist bereits ein Datum für das Inkrafttreten bestimmt. Wir werden Sie darüber aber auf dem Laufenden halten, wenn es Neuigkeiten gibt.

 

In aller Kürze

  • Am 1. Januar 2023 tritt der erste Teil einer grösseren Erbrechtsrevision in Kraft.
  • Damit wird vor allem die Selbstbestimmung des/der Erblasser*in gestärkt, indem der Pflichtteil der Eltern abgeschafft und derjenige der Nachkommen reduziert wird.
  • Die gesetzlichen Erbteile werden aber nicht verändert, d.h. die Eltern kinderloser Personen erben auch nach dem 1. Januar 2023 noch, wenn nicht ein Testament etwas anderes vorsieht.
  • Auch das Erbschaftssteuerrecht ändert sich per 1. Januar 2023 nicht, d.h. ich kann meinem/meiner Lebenspartner*in zwar mein gesamtes Vermögen vererben, aber nicht steuerfrei!
  • Bei bestehenden Testamenten kann die Frage aufkommen, welcher Pflichtteil gemeint war: der bisherige höhere oder der neue tiefere? Deshalb bietet die Erbrechtsreform eine gute Gelegenheit, bisherige Testamente zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  • Ehegatten haben in der Regel keinen Pflichtteil mehr, wenn sie sich bereits in einem Scheidungsverfahren am Gericht gegenüberstehen. Sie erben aber weiterhin, ausser wenn es im Testament anders festgehalten ist.
  • Wer einen Erbvertrag abgeschlossen hat, kann grössere Schenkungen nur noch vornehmen, wenn dies explizit so vereinbart wurde. Daher sollten bestehende Erbverträge überprüft werden.
  • In den nächsten Jahren werden noch weitere Teilreformen kommen. Diese betreffen insbesondere Unternehmer*innen und Personen mit Bezug zum Ausland.
Dr. iur. Lorenz Lauer
Advokat
Dr. iur. Fabia Spiess
Advokatin & Partnerin

Hinweis: Das Erbschaftssteuerrecht ist nicht Gegenstand der hier besprochenen Revision. Je nach Kanton kann es daher sein, dass der/die überlebende Partner*in auf ihre Erbschaft noch Steuern zahlen muss! Wir empfehlen in solchen Fällen deshalb nebst der Rechts- auch eine Steuerberatung.
Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.

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Referenzen: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht), Änderung vom 18. Dezember 2020, AS 2021 312, Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht) vom 29. August 2018, BBl 2018, 5813 ff., Breitschmid, Erbrecht: Stabilität und Reform … und der Übergang von fortdauernder Reform zu Stabilität…, successio 2020, 402 ff., Lutz Sciamanna, Nachlassplanung im Vorfeld der Erbrechtsrevision(en), AJP 2021, 325 ff.

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