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Wie beeinflusst COVID-19 unsere Verträge?

I.     Einleitung

Durch den Ausbruch der Corona-Pandemie sah sich der Bundesrat gezwungen, mittels Notrecht zahlreiche Schutzmassnahmen zu ergreifen. Die bundesrätlichen Massnahmen bewirkten eine Veränderung der Verhältnisse, deren Folgen sich auf zahlreiche Vertragsbeziehungen auswirken.

Der Einfluss der durch die Pandemie veränderten Gegebenheiten auf bestehende Verträge kann so stark sein, dass diese aus Sicht einer (oder sogar beider Parteien) angepasst werden müssen. Nachfolgend sollen deshalb verschiedene Möglichkeiten zur Änderung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen aufgezeigt werden.

II.    Auswirkungen der Pandemie auf Verträge

Durch die Corona-Pandemie kommt es nicht nur zu Lieferengpässen oder -ausfällen. Zur Eindämmung des Coronavirus mussten Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetriebe und Einzelhandelsgeschäfte vollständig schliessen, zahlreiche öffentliche Veranstaltungen wurden komplett abgesagt. Auch produzierende Unternehmen haben ihren Betrieb zeitweise eingestellt oder zumindest beschränkt. Viele Unternehmer machen zurzeit keine Umsätze mehr, geschweige denn Gewinne, und fragen sich nun, wie sie laufende Verträge (z.B. Gewerberaummietverträge, Telefonverträge, Service- und Wartungsverträge für Drucker, Kopierer und Multifunktionsgeräte) noch bezahlen sollen.

Beispiele:

  • Beispiel 1: Infolge der bundesrätlichen Massnahmen mussten zahlreiche Geschäftsinhaberinnen und -inhaber ihre Betriebe vorübergehend schliessen. Konsequenz davon ist das Fehlen von Umsätzen und Gewinnen. Es stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob solche Mieterinnen und Mieter weiterhin den Mietzins bezahlen müssen, bis sie ihren Betrieb wieder aufnehmen können oder, ob sie einen Anspruch auf Vertragsanpassung im Sinne eines Mietzinserlasses oder einer Herabsetzung des Mietzinses haben.
  • Beispiel 2: Der Vertrag sieht vor, dass das Risiko resp. der Schaden für Lieferverzögerungen / Lieferausfälle auf jeden Fall durch den Besteller getragen werden muss. Vor Corona wäre diese Regelung vielleicht zumutbar gewesen, weil üblicherweise nicht mit Lieferverzögerungen gerechnet werden musste. Durch die Folgen der Corona-Pandemie wird dieses Risiko überproportional dem Besteller auferlegt. Ein solcher Vertrag bedarf einer Anpassung.
  • Beispiel 3: Sämtliche Fitnesscenter mussten aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen schliessen. Die Fitnesscenter waren damit nicht mehr in der Lage, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen, während die Leistung des Dienstleistungsnehmers (Mitglied) – die Bezahlung des Abos – weiterhin möglich war. Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht ein krasses Ungleichgewicht, welches durch Vertragsanpassung ausgeglichen werden kann.

III.  Gemeinsame Übereinkunft

Die Parteien eines Vertrages können diesen grundsätzlich jederzeit gemeinsam abändern oder aufheben. Eine gemeinsame Lösung ist meist am einfachsten, schnellsten und birgt das geringste Konfliktpotenzial. Auch lassen sich damit die wirtschaftlichen Folgen der Krise am fairsten auf beide Vertragsparteien verteilen.

Von besonderer Relevanz bei der aktuellen Corona-Pandemie sind sogenannte Force Majeure-Klauseln. Höhere Gewalt oder force majeure sind keine gesetzlichen Begriffe. Es gibt aber viele Verträge, die höhere Gewalt oder force majeure und deren Rechtsfolgen (Kündigung, Schadenersatzpflicht oder Nachfristen) bei Spät-/Nichterfüllung bei gegebenem Kausalzusammenhang ausdrücklich regeln. Ob die Corona-Pandemie höhere Gewalt oder force majeure ist und welche Auswirkungen die Pandemie auf vertragliche Pflichten hat, muss im konkreten Einzelfall aufgrund der Umstände bzw. im Kontext der gesamten Vertragsbeziehung durch Auslegung des jeweiligen Vertrags ermittelt werden.

IV.  Möglichkeiten der Vertragsanpassung

Wenn die Auswirkungen der Corona-Pandemie für mindestens eine Vertragspartei plötzlich unfair erscheinen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Anpassungsbedarf rechtlich zu begründen:

1.    Clausula rebus sic stantibus

a)     Allgemeines

In der schweizerischen Lehre und Praxis ist anerkannt, dass Verträge nachträglich durch ein Gericht abgeändert werden können, wenn durch eine Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Vertrages – zumindest für eine Partei – nicht mehr zumutbar erscheint (sog. «clausula rebus sic stantibus», nachfolgend clausula). Die Hürden, um den Grundsatz «Verträge sind zu halten» zu durchbrechen, sind jedoch sehr hoch und nur in restriktivem Umfang zulässig. So hielt das Bundesgericht Folgendes fest: «Grundsätzlich hat jede Partei die Risiken zu tragen, die sich für sie aus der versprochenen Leistung ergeben; sie hat selbst bei langfristigen Verträgen mit folgenschweren Verpflichtungen keinen Anspruch darauf, dass die Erfüllung sich für sie zu einem guten Geschäft gestalte und der Vertrag aufgehoben oder angepasst werde, wenn die Verhältnisse sich während der Vertragsdauer zu ihrem Nachteil ändern und nicht mehr den Erwartungen entsprechen.»

Die clausula kommt als «Generalklausel» der Vertragsanpassung nur dann zur Anwendung, wenn keine besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Anpassungsregeln vorliegen und hat somit subsidiären Charakter.

b)     Voraussetzungen

i.      Wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach Vertragsschluss

Eine Veränderung der Verhältnisse liegt dann vor, wenn die Verhältnisse mit der Wirklichkeit zur Zeit des Vertragsschlusses nicht übereinstimmen, sich also nach Vertragsschluss geändert haben.

Der Bundesrat hat mittels Notverordnungen unter anderem für unbestimmte Zeit die Durchführung von Grossanlässen, die Schliessung zahlreicher, nicht lebensnotwendiger Betriebe und Einschränkungen bei Grenzübertritten beschlossen. In Bezug auf Verträge, welche vor den konkreten Mass-nahmen geschlossen wurden, von diesen Massnahmen tangiert werden und deren Erfüllung in den jeweiligen Massnahmezeitraum fallen, haben sich die Verhältnisse, wesentlich verändert.

ii.     Keine Vorhersehbarkeit

Eine Vertragspartei kann sich für die Durchsetzung einer Vertragsanpassung nicht auf die clausula berufen, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbar war. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es hier auf die objektive Vorhersehbarkeit an:

«Eine voraussehbare Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn die betreffende Partei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit der späteren Entwicklung vernünftigerweise rechnen musste. Entscheidend ist mithin, ob die Wahrscheinlichkeit der Verhältnisänderung so gross war, dass für eine vernünftige Person anstelle der Vertragspartei Grund bestand, beim Entscheid über den Vertragsabschluss oder dessen Ausgestaltung darauf Rücksicht zu nehmen.»

Das Entstehen von Epidemien an sich ist klar als vorhersehbar zu qualifizieren, da solche bereits hinsichtlich SARS, Ebola- und Zika-Fieber allgemein bekannt sind. Auch Gesetzesänderungen sind per se vorhersehbar. Haben jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinerlei Indizien für die in den Notverordnungen getroffenen Massnahmen bestanden, ist diese zwar generell voraussehbare Veränderung aufgrund von Art und Umfang nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unvorhersehbar zu qualifizieren und der Vertrag entsprechend anzupassen.

Die ersten Erkrankungen aufgrund des Corona-Virus sind seit Ende Dezember 2019 bekannt und das Virus breitete sich bis Januar 2020 als Epidemie in Wuhan aus. Es wird angenommen, dass ab dem Zeitraum Ende Dezember 2019 bis Januar 2020 Indizien dafür bestanden haben, dass Massnahmen gestützt auf Art. 6 ff. EpG beschlossen werden können. Als Stichtag des Bestehens von Indizien wird oftmals der 31. Dezember 2019 bezeichnet. Verträge, die nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, fallen folglich nicht mehr unter den Anwendungsbereich der clausula, da ab dann Rechtsänderungen, wie die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen, vorhersehbar waren.

iii.    Krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bzw. Unzumutbarkeit der Fortführung des Vertrages

Die Lehre und Praxis setzen voraus, dass für eine Anwendung der clausula eine durch die Veränderung der Verhältnisse verursachte gravierende Äquivalenzstörung, das heisst ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, eingetreten ist, sodass die Fortführung des unveränderten Vertrages für eine Partei unzumutbar ist.

Massgebend ist der objektive Wert der Leistungen, wie er sich nach seiner Bemessung im Beurteilungszeitraum durch den Richter ergibt. Subjektive/persönliche Vorstellungen der Vertragsparteien über den Wert der Vertragsleistungen (bspw. Affektionswerte), sind bei der Beurteilung gänzlich ausser Acht zu lassen.

Das Bundesgericht setzt weiter voraus, dass alle Vertragsparteien gleichermassen von den Veränderungen der äusseren Umstände betroffen sind, welche zu einer gravierenden Äquivalenzstörung geführt haben. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Art der in Betracht gezogenen Veränderungen ausserhalb der Parteien und deren Vertrag liegen (also keine Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen einer Partei).

Haben Missverhältnisse bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden, so ist der Anwendungsbereich der Übervorteilung nach Art. 21 OR und nicht jener der clausula zugrunde zu legen.

Allgemein betrachtet hat die Corona-Situation Verträge in verschiedensten Bereichen beeinflusst, meistens jedoch (noch) nicht in einem Ausmass, dass von einer gravierenden Äquivalenzstörung gesprochen werden kann. Auf solche Fälle findet damit die clausula keine Anwendung.

Insbesondere bei Einmalschuldverträgen dürfte regelmässig gerade keine gravierende Äquivalenzstörung vorliegen und der Anwendungsbereich der clausula häufig nicht eröffnet sein.

Immerhin ist die Fortführung des unveränderten Vertrages für mindestens eine Vertragspartei – auch bei Einmalschuldverhältnissen – dann unzumutbar und damit die clausula anwendbar, wenn die Erfüllung einer vertraglich vereinbarten Hauptleistung für eine Partei, zwar an sich noch möglich ist, aus ökonomischen Gesichtspunkten jedoch keinen Sinn mehr macht (Unerschwinglichkeit). Auch hier bedarf es die individuelle Beurteilung des Einzelfalles.

  • Beispiel: Denkt man an einen Kaufvertrag über 1’000 Würste, welcher vor dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurde, ist es denkbar, dass der Grillstandbetreiber aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen – für welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine Indizien bestanden – Würste weder an der WOHGA-Messe noch sonst wo verkaufen kann, da Veranstaltungen mit einem für den Betrieb eines Wurststands notwendigen Absatzmarkt verboten sind. Die Würste würden beim Käufer verderben und der Käufer würde folglich einen gegen CHF 0.00 strebenden Kaufpreis für 1’000 Würste bezahlen, weil die Verhältnisse sich verändert haben und er die Wüste an seinem Stand nicht mehr verkaufen kann. Betrachtet man den objektiven Wert der Leistungen, so besteht zwischen Leistung und Gegenleistung keine gravierende Äquivalenzstörung, da sich der Marktpreis für solche Würste nicht wesentlich verändert hat. Dennoch wäre die Leistung der Würste gegen den vereinbarten Kaufpreis für den Käufer eine grosse Härte und die unveränderte Fortführung des Vertrages fraglich. Hier könnte unseres Erachtens argumentiert werden, dass die Fortführung des unveränderten Vertrages für den Käufer unzumutbar und entsprechend eine gravierende Äquivalenzstörung zu bejahen ist, da die Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Hauptleistung (Bezahlung des Kaufpreises) zwar an sich noch möglich ist, aus ökonomischen Gesichtspunkten jedoch keinen Sinn mehr macht.

Bei befristeten Dauerschuldverträgen wie bspw. einem auf drei Jahre geschlossenen Bierliefervertrag zwischen einem Barbetreiber und einem Bierlieferanten, welcher bestimmt, dass wöchentlich eine bestimmte Menge an Bier geliefert wird, werden für die Beurteilung, ob eine Äquivalenzstörung vorliegt, zwei Zeiträume verglichen; der Zeitraum, in welchem durch die Veränderung der Verhältnisse ein Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, wird mit dem Zeitraum, in welchem es kein Ungleichgewicht gab, verglichen. In der Literatur wird vorgeschlagen dass bei einem befristeten Dauerschuldverhältnis eine gravierende Äquivalenzstörung anzunehmen ist, wenn in mehr als 50 % der Vertragslaufzeit ein gravierendes Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung bestand.

Vor allem bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen stellt sich die Frage, ab welcher Krisendauer und welcher Intensität von wirtschaftlichen Einschränkungen überhaupt eine derart schwerwiegende Vertragsstörung vorliegen wird, dass eine richterliche Vertragsänderung als angemessen erscheint. Bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen kann diese 50 %-Grenze zu stossenden Ergebnissen führen, weshalb bei diesen jeweils eine konkrete Einzelfallbeurteilung erfolgen muss. Mangelt es bei einem Dauerschuldverhältnis an der gravierenden Äquivalenzstörung, kann immerhin noch die Kündigung aus wichtigem Grund geprüft werden (s. nachfolgend Ziff. 4 (Kündigung aus wichtigem Grund)).

iv.    Kein widersprüchliches Parteiverhalten

Die betroffene Partei kann sich nicht auf die clausula berufen, wenn sie die relevante Verhältnisveränderung selbst verschuldet hat, beziehungsweise diese hätte vermeiden können. Es genügt bereits die fahrlässige Herbeiführung der Äquivalenzstörung, sprich wenn eine Partei weiss, dass sie mit einem bestimmten Verhalten eine negative Verhältnisänderung für sich selbst herbeiführen könnte, jedoch darauf vertraut, dass dies nicht passieren wird. Weiter kann die betroffene Partei keine Vertragsanpassung verlangen, wenn sie den Vertrag trotz veränderter Verhältnisse vorbehaltlos erfüllt oder einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes zugestimmt hat.

v.     Rechtsdurchsetzung

Die Vertragsanpassung ist durch ein Gericht vorzunehmen, weshalb eine entsprechende Klage einzureichen ist. Eine solche Klage könnte zwar aus zivilprozessualen Gründen wohl kaum innert einer sinnvollen Frist zur kurzfristigen Anpassung von krisenbedingt gestörten Vertragsverhältnissen behandelt werden. Immerhin ist jedoch auch eine rückwirkende Vertragsanpassung möglich. Jedenfalls ist das Instrument der richterlichen Vertragsanpassung sinnvoll für Verträge, die durch anhaltende Nach- bzw. Auswirkungen der Corona-Pandemie längerfristig gestört wurden und die der aktuell gegebenen Situation anzupassen sind.

2.     Unmöglichkeit nach Art. 119 OR

Art. 119 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Schuldner von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreit wird, wenn die Leistung ohne sein Verschulden nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist.

Wenn die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit einem behördlichen Verbot belegt wurde (z.B. der Betrieb eines Restaurants), ist sie damit aus rechtlicher Sicht unmöglich geworden. Faktisch unmöglich geworden sind auch im Zusammenhang mit einer behördlichen Betriebsschliessung stehende Geschäftstätigkeiten – so kann beispielsweise ein Gemüsegrosshändler ein geschlossenes Restaurant nicht mehr beliefern.

Es spielt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rolle, ob eine objektive Unmöglichkeit (niemand kann die Leistung erbringen), oder eine subjektive Unmöglichkeit (der konkrete Schuldner kann die Leistung nicht mehr erbringen) vorliegt. (In der Lehre hingegen ist umstritten, ob Fälle der subjektiven Unmöglichkeit unter den Tatbestand von Art. 119 OR zu subsumieren sind.)

Für die Anwendbarkeit von Art. 119 OR muss es sich um eine dauernde Unmöglichkeit, welche in absehbarer Zukunft nicht behebbar erscheint, handeln. Eine solche wird aufgrund der hoffentlich absehbaren Dauer der Krise wohl vorerst vor allem bei Verfalltagsgeschäften oder anderen, als absolute Fixgeschäfte ausgestaltete Einmalschuldverhältnisse anzunehmen sein. Als Beispiel zu nennen sind Konzertveranstaltungen, welche aufgrund der bundesrätlichen Verordnung am entsprechenden Termin nicht durchgeführt werden können.

Wird Unmöglichkeit bejaht, bleibt das Schuldverhältnis zwischen den beiden Parteien dennoch bestehen; nur die einzelnen Forderungen auf Leistung erlöschen. Der Schuldner muss seine Leistung nicht mehr erbringen und verliert seine Gegenforderung. Sollte er bereits eine Gegenleistung erhalten haben, muss er diese zurückerstatten.

Bei Dauerschuldverhältnissen kann auch nur eine teilweise Unmöglichkeit gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Dauerschuldverhältnis während der Wirkung einer bundesrätlichen Massnahme endet und die Leistung im Zeitraum zwischen der Anordnung der bundesrätlichen Massnahme bis zum Ende des Dauerschuldverhältnisses objektiv und/oder subjektiv nicht mehr möglich war. Zudem muss der Dauerschuldvertrag vor dem 31. Dezember 2019 geschlossen worden sein. Die teilweise unmögliche Leistungspflicht erlischt entsprechend nur anteilsmässig.

Verträge, die nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, fallen nicht mehr unter Art. 119 OR, da die Unmöglichkeit ab dann vorhersehbar war und somit in die Verantwortung der Parteien fällt.

3.    Grundlagenirrtum über zukünftige Sachverhalte

Haben sich die Verhältnisse vor oder während des Vertragsschlusses geändert, kann der Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR geltend gemacht werden.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss bei mindestens einer der Parteien eine konkrete (irrige) Vorstellung über die in der Zukunft liegenden Entwicklungen bestehen. Ob die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums über künftige Sachverhalte zulässig ist oder nicht, ist umstritten. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass die Berufung auf den Irrtum über zukünftige Sachverhalte ausgeschlossen sein sollte, wenn sich die Parteien über die betreffende Verhältnisänderung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinerlei Vorstellungen gemacht haben. Bejaht man die Zulässigkeit der Geltendmachung des Grundlagenirrtums über zukünftige Sachverhalte, können die clausula und das Institut des Grundlagenirrtums parallel zur Anwendung gelangen. Namentlich ist dies in der Konstellation der Fall, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vor dem 31. Dezember 2019) die Vorstellung vorliegt, dass ein bestimmter Umstand künftig mit Sicherheit eintreten bzw. nicht eintreten wird, diese Prognose sich aber schlussendlich nicht verwirklicht, da die Möglichkeit, dass sich dieser Umstand nicht verwirklichen könnte, ausserhalb der Parteivorstellungen (fehlende Voraussehbarkeit) lag.

Niemand wird bestreiten, dass die Corona-Pandemie so nicht voraussehbar gewesen ist – dies jedenfalls bis zu einem gewissen Zeitpunkt. Es kann daher mit guten Gründen dafür argumentiert werden, dass die meisten Vertragsparteien nach Treu und Glauben bis zu einem gewissen Zeitpunkt bspw. von offenen Grenzen, Reisefreiheit, dem Nichtvorliegen von behördlichen Verboten und Social-Distancing ausgehen durften.

Verträge, welche nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Grundlagenirrtums. Da ab diesem Zeitpunkt Indizien für den Beschluss von Massnahmen nach Art. 6 ff. EpG bestanden, ist den Vertragsparteien nach objektiven Gesichtspunkten zu unterstellen, dass sie die Verhältnisänderung zumindest angedacht haben, auch wenn sie davon überzeugt waren, dass sie sich – zumindest in diesem Umfang – nicht verwirklichen wird. Ob diese irrige Vorstellung wesentlich und erkennbar war, gilt es im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

4.    Kündigung aus wichtigem Grund

Ist die Äquivalenzstörung zwar nicht gravierend, aber im konkreten Einzelfall doch so stark ausgeprägt, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für mindestens eine Vertragspartei stossend wirkt, kann ein Vertrag allenfalls durch Kündigung aus wichtigem Grund aufgehoben werden.

Das Gesetz sieht an einigen Stellen vor, dass ein Dauerschuldverhältnis ausserordentlich gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 266g OR, Art. 337 OR, Art. 545 Abs. 2 OR). Eine allgemeine Bestimmung fehlt jedoch. Rechtsprechung und Lehre anerkennen, dass Dauerschuldverhältnisse auch ohne ausdrückliche Gesetzesgrundlage aus wichtigem Grund gekündigt werden können.

Eine Vertragspartei kann ein Dauerschuldverhältnis kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. D.h. wenn die Bindung an einen bestehenden Vertrag bis an das vertraglich vereinbarte Vertragsende resp. bis an das Ende der Kündigungsfrist für sie aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen unzumutbar geworden ist. Möglich ist auch, dass der Vertag selbst eine Bestimmung des wichtigen Grundes enthält.

Die Unzumutbarkeit ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen; es ist die Frage zu beantworten, ob einer vernünftigen Drittperson in der Situation der kündigenden Partei aufgrund der vorliegenden Umstände die Fortführung des Dauervertrages bis zum Vertragsablauf oder bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht mehr zuzumuten wäre.

Die Vertragsauflösung aus wichtigem Grund ist in der vorliegenden Krisensituation nur bedingt hilfreich. Angesichts der unbekannten Dauer der Krise und der hoffentlich nicht in allzu ferner Zukunft liegenden Rückkehr zum Normalzustand muss im Einzelfall abgewogen werden, ob es für eine Partei wirklich unzumutbar ist, den Endtermin oder die Kündigungsfrist des Vertrages abzuwarten.

5.    Die günstigste Alternative für neue Verträge

Die oben gemachten Ausführungen zeigen, dass die einseitige Anpassung von vor der Pandemie abgeschlossenen Verträgen kompliziert und deren Durchsetzung auch aufwändig und teuer sein kann. Diese Ausgangslage vor Augen und im Wissen, dass die aktuelle Pandemie vermutlich nicht die letzte gewesen sein wird, macht eine juristische Prüfung von neuen Verträgen vor deren Abschluss Sinn. In neue Verträge können bspw. Force-Majeure-Klauseln aufgenommen werden. Bestehende Verträge sollten zudem auf allenfalls kritische Klauseln überprüft und im Einvernehmen mit dem Vertragspartner angepasst werden, bevor konkrete Schwierigkeiten innerhalb der Vertragsbeziehung auftreten.

V.   Fazit

 

  • Von der Corona-Pandemie betroffen sind vor allem Einmalschuldverhältnisse (bspw. Konzertveranstaltung), aber auch befristete Dauerschuldverhältnisse (bspw. befristeter Bierliefervertrag). Auch unbefristete Dauerschuldverhältnissen (Bspw. Mietverträge) können betroffen sein, wobei im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung die Frage beantwortet werden muss, ab welcher Krisendauer und welcher Intensität von wirtschaftlichen Einschränkungen sich eine Vertragsanpassung aufdrängt.

 

  • Die Parteien eines Vertrages können diesen grundsätzlich jederzeit gemeinsam abändern oder aufheben.

 

  • Um eine richterliche Vertragsanpassung von vornherein zu vermeiden, kann mit einer sogenannten Force Majeure Klausel geregelt werden, was die Rechtsfolgen bei Spät- oder Nichterfüllung aufgrund der Corona-Pandemie sind.

 

  • Im Rahmen einer Vertragsanpassung für Verträge, welche vor dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, kommen die clausula rebus sic stantibus, die Kündigung aus wichtigem Grund oder Unmöglichkeit gemäss Art. 119 OR in Frage. Die clausula ist als «Generalklausel» der Vertragsanpassung subsidiär zu gesetzlichen (Kündigung aus wichtigem Grund oder Unmöglichkeit gemäss Art. 119 OR) oder vertraglichen (Force Majeure Klausel) Anpassungsregeln.

 

  • Voraussetzung der clausula ist eine gravierende Äquivalenzstörung, welche die Weiterführung der vertraglichen Beziehung für eine Partei unzumutbar macht.

 

  • Liegt eine Äquivalenzstörung vor, welche zwar nicht als gravierend im Sinne der clausula, sondern bloss als «ein wichtiger Grund» persönlicher oder wirtschaftlicher Natur zu qualifizieren ist, kann ein Fall der Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen.

 

  • Liegt die gravierende Äquivalenzstörung darin, dass mindestens eine der Leistungen aufgrund der bundesrätlich verordneten Massnahmen objektiv und/oder subjektiv unmöglich geworden ist, fällt der Anwendungsbereich von Art. 119 OR in Betracht.

 

  • Verträge, die nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, fallen nicht mehr unter den Anwendungsbereich der clausula, der Kündigung aus wichtigem Grund und der Unmöglichkeit gemäss Art. 119 OR, da ab dann Rechtsänderungen, wie die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen, vorhersehbar waren.

 

  • Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, kann der Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR geltend gemacht werden. Wird die Auffassung bejaht, dass sich der Grundlagenirrtum auch auf künftige Tatsachen beziehen kann, kann bei Verträgen, die vor dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, die clausula und der Grundlagenirrtum nebeneinander geprüft werden.

 

  • Grundsätzlich ist die gemeinsame Abänderung oder Aufhebung eines Vertrages die einfachste, kostengünstigste und konfliktschonendste Lösung, unabhängig davon, ob es sich um ein Einmal-, befristetes oder unbefristetes Dauerschuldverhältnis handelt.

 

  • Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, kann sich eine Partei unter Berufung auf einen wichtigen Grund, auf Unmöglichkeit oder auf einen Grundlagenirrtum unter Umständen von ihren vertraglichen Pflichten befreien. Welches das geeignetste Instrument darstellt, ist einzelfallabhängig.

 

Die clausula eignet sich dagegen nur zur Anpassung langfristig gestörter Verträge, denn eine Klage könnte aus zivilprozessualen Gründen wohl kaum innert einer sinnvollen Frist zur kurzfristigen Anpassung von krisenbedingt gestörten Vertragsverhältnissen behandelt werden

 

Nadja Burkhardt
MLaw, Advokatin
Corinne Affolter, MLaw
juristische Mitarbeiterin

Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.

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Referenzen: ENZ, BENJAMIN V., Risikozuordnung in Verträgen und die COVID-19 Situation: Teil 1; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, ZK OR, N 647 und N 737 zu Art. 18 OR; BUCHER, EUGEN, BSK ZGB, N 201 zu Art. 27 ZGB; HOCHSTRASSER, MICHAEL, Auswirkungen einer Pandemie auf Dauerschuldverhältnisse, SVLR-Bulletin 152/1010; SCHMIDLIN, BSK OR, Allgemeine Bestimmungen: Art. 23-31 OR: Mängel des Vertragsabschlusses, N 245 f. zu Art. 23/24; BGE 104 II 314; BGE 135 III 1; BGE 127 III 300; BGE 122 II 97; BGE 50 II 165; BGE 47 II 314; BGE 127 III 300; BGE 128 III 428; BGE 97 II 390; BGE 128 III 428; BGE 138 III 304.

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