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Schiedsgericht oder Mediator?

Unternehmen sehen sich im Geschäftsalltag immer wieder mit Streitigkeiten konfrontiert — sei es mit Geschäftspartnern, Mitarbeitern oder Mitgesellschaftern. Wer in solchen Situationen einen langen und öffentlichen Rechtsstreit vor staatlichen Gerichten vermeiden möchte, kann auf die Schiedsgerichtsbarkeit als alternative Streitbeilegungsmethode zurückgreifen. Was das bedeutet, welche Vor- und Nachteile damit verbunden sind und wie man ein Schiedsverfahren richtig vereinbart, zeigt dieser Beitrag.

I. Was ist Schiedsgerichtsbarkeit?

Schiedsgerichtsbarkeit ist ein privates Verfahren zur Beilegung von zivilrechtlichen Streitigkeiten, das anstelle eines staatlichen Gerichtsverfahrens durchgeführt wird. Es kommt vor allem im Wirtschaftsbereich zur Anwendung. Am Ende des Verfahrens steht kein Gerichtsurteil, sondern ein sog. Schiedsspruch — ein rechtlich verbindlicher und weitgehend weltweit vollstreckbarer Entscheid.

Damit ein Schiedsverfahren überhaupt durchgeführt werden kann, müssen sich die Parteien darauf geeinigt haben. Dies geschieht entweder durch eine vorgängige Schiedsklausel im Vertrag oder durch eine Schiedsabrede, die nach Ausbruch eines Streits getroffen wird.

Eine klar formulierte Schiedsklausel ist entscheidend: Das Bundesgericht hat 2016 festgehalten, dass Schiedsklauseln nur dann verbindliche Prozesshindernisse darstellen, wenn sie hinreichend klar formuliert sind. Eine unklare Klausel kann ihrerseits zum Streitgegenstand werden. Eine Musterformulierung für eine Schiedsabrede gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung des Swiss Arbitration Centre lautet:

«Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich über dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung des Swiss Arbitration Centre zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus … («einem», «drei») Mitglied(ern) bestehen; Der Sitz des Schiedsverfahrens ist … (Ort); Die Sprache des Schiedsverfahrens ist … (Sprache).»

Möglich sind auch sog. mehrstufige Streitbeilegungsklauseln («multi-tier»-Klauseln): Die Parteien verpflichten sich dabei, vor einem Schiedsverfahren zunächst Verhandlungen auf Managementebene zu führen, danach allenfalls eine Mediation zu versuchen, und erst im Scheitern all dieser Schritte vor ein Schiedsgericht zu treten. Ob eine solche Stufenfolge aus Kosten- und Zeitgründen sinnvoll ist, sollte im Einzelfall gut abgewogen werden.

II. Arten von Schiedsgerichten

Es gibt zwei grundlegende Varianten:

Das institutionelle Schiedsgericht greift auf das Regelwerk einer bestehenden Schiedsinstitution zurück. Diese stellt Administration, Regelwerk und eine beschränkte Aufsicht über das Verfahren zur Verfügung. Führende Institutionen sind die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris und in der Schweiz das Swiss Arbitration Centre. Die Wahl der Institution kann Auswirkungen auf die Wahl der Schiedsrichter haben — das sollte vorab geprüft werden.

Beim Ad-hoc-Schiedsgericht vereinbaren die Parteien zwar, einen Streit durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, überlassen die Verwaltung des Verfahrens jedoch nicht einer Institution. Regeln und Administration müssen die Parteien in diesem Fall selbst festlegen.

III. Kosten und Verfahrensdauer

Die Verfahrenskosten richten sich in der Regel nach dem Streitwert und der Anzahl der Schiedsrichter. Die weitaus grössere Unbekannte sind jedoch die Anwaltskosten, die ein Vielfaches der eigentlichen Verfahrenskosten ausmachen können. Hinzu kommen allenfalls ein auf Schiedsgerichtsbarkeit spezialisierter Anwalt, der beigezogen werden sollte, sowie mögliche Reputations- und Beziehungsschäden im Falle eines verlorenen Verfahrens.

Was die Dauer betrifft, sind Schiedsverfahren typischerweise schneller als staatliche Gerichtsverfahren, weil die Schiedsgerichtsbarkeit in der Regel nur eine Instanz vorsieht.

IV. Vollstreckbarkeit und Rechtsmittel

Aufgrund des New Yorker Übereinkommens von 1958 — das von 168 Staaten, darunter der Schweiz, ratifiziert wurde — sind Schiedssprüche fast weltweit vollstreckbar. Dies ist ein erheblicher praktischer Vorteil gegenüber staatlichen Urteilen, deren Vollstreckung im Ausland oft aufwändig ist.

Die Anfechtungsmöglichkeiten sind demgegenüber bewusst eng gehalten. In der Schweiz kann ein Schiedsspruch gemäss Art. 392 ff. ZPO bzw. Art. 190 Abs. 2 IPRG nur aus einem abschliessenden Katalog von Gründen angefochten werden. Ein Schiedsspruch, der einer Partei inhaltlich nicht gefällt, ist damit grundsätzlich nicht anfechtbar.

V. Vor- und Nachteile im Überblick

Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet gegenüber dem staatlichen Gericht folgende Vorteile: fast weltweite Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs; Möglichkeit, nationale Gerichte und spezifische staatliche Rechtsordnungen zu umgehen; Vertraulichkeit des gesamten Verfahrens; Flexibilität bei der Wahl des Verfahrens und der Schiedsrichter — insbesondere die Möglichkeit, Fachspezialisten als Richter einzusetzen; sowie die weitgehende Endgültigkeit des Entscheids.

Auf der anderen Seite stehen folgende Nachteile: verhältnismässig hohe Kosten bei tiefem Streitwert; keine Wirkung der Schiedsvereinbarung gegenüber Dritten; möglicher Eingriff staatlicher Gerichte, etwa bei vorsorglichen Massnahmen; sehr beschränkte Anfechtbarkeit auch bei einem aus Sicht einer Partei ungerechten Entscheid; sowie fehlende Möglichkeit des Schiedsgerichts, Zwangsmassnahmen gegenüber den Parteien durchzusetzen.

VI. Schiedsgerichtsbarkeit oder Mediation?

Als Alternative zur Schiedsgerichtsbarkeit kommt die Mediation in Betracht. Der wesentliche Unterschied: Im Schiedsverfahren wird ein rechtlich verbindlicher Entscheid gefällt. In der Mediation hingegen unterstützt ein neutraler Mediator die Parteien dabei, selbst eine Einigung zu finden — er fällt kein Urteil und hat keine Entscheidbefugnis. Die Mediation erlaubt es den Parteien, auch nicht-rechtliche Aspekte des Konflikts einzubringen, was in einem Schiedsverfahren aus Effizienzgründen kaum möglich ist. Sie ist zudem in der Regel schneller und kostengünstiger.

Wer beide Methoden verbinden möchte, kann das sog. Med-Arb-Verfahren in Betracht ziehen, das Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit kombiniert.

VII. Fazit

  • Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine ernsthafte Alternative zum staatlichen Gericht — besonders im internationalen Wirtschaftsbereich, wo Vollstreckbarkeit und Vertraulichkeit entscheidend sind.
  • Eine klar formulierte Schiedsklausel im Vertrag ist Grundvoraussetzung. Unklare Klauseln können selbst zum Streitthema werden.
  • Die Kosten — insbesondere die Anwaltskosten — können erheblich sein. Bei tiefem Streitwert lohnt sich ein Schiedsverfahren oft nicht.
  • Schiedssprüche sind nur aus einem engen gesetzlichen Katalog von Gründen anfechtbar. Diese Endgültigkeit ist Vor- und Nachteil zugleich.
  • Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit schliessen sich nicht aus — mehrstufige Klauseln oder das Med-Arb-Verfahren ermöglichen eine sinnvolle Kombination.
  • Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausgestaltung von Schiedsklauseln, der Wahl des geeigneten Verfahrens sowie bei der Durchführung von Schiedsverfahren.

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Dr. iur. Fabia Spiess
Advokatin & Partnerin
Philipp Akeret
Mediator, IRP-HSG, Dipl. Wirtschaftsprüfer

Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.


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