Ausgangslage
Vor knapp einem Jahr, am 01.01.2023, ist die Revision des Aktienrechts in Kraft getreten. Damit wurden unter anderem die Bestimmungen zur Generalversammlung flexibler ausgestaltet. Dennoch gibt es auch nach dem neuen Recht Formvorschriften, die zwingend eingehalten werden müssen, damit die Generalversammlung wirksame Beschlüsse treffen kann. Der vorliegende Beitrag soll Unternehmer:innen einen Überblick verschaffen, in welchen Formen Sie Ihre Generalversammlungen abhalten können und was Sie dabei beachten sollten.
Physische Generalversammlung, neu auch im Ausland
Wie bisher kann die Generalversammlung physisch an einem Tagungsort durchgeführt werden. Dazu müssen alle Aktionär:innen mindestens 20 Tage vor dem Termin schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden eingeladen werden. Werden diese Formalitäten nicht eingehalten, so können wirksame Beschlüsse gefällt werden, wenn das gesamte Aktienkapital vertreten ist (sog. Universalversammlung). Neu muss die Generalversammlung nicht mehr in der Schweiz stattfinden, wenn die Statuten Generalversammlungen im Ausland erlauben.
Generalversammlung an mehreren Tagungsorten
Seit Anfang 2023 kann eine Generalversammlung auch gleichzeitig an mehreren Tagungsorten abgehalten werden. In diesem Fall müssen die Voten der Teilnehmenden an alle Tagungsorte in Bild und Ton übertragen werden. Aufgrund des damit einhergehenden Aufwands dürfte sich diese Form der GV tendenziell eher für grössere Unternehmungen mit mehreren Standorten eignen.
Virtuelle Generalversammlung
Neu können die Statuten vorsehen, dass die Generalversammlung auch ohne Tagungsort virtuell durchgeführt werden kann. Auch die virtuelle GV muss mindestens 20 Tage im Voraus einberufen werden.
Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, den Unternehmen vorzuschreiben, wie sie die virtuelle GV genau ausgestalten sollen. Damit sollen technische Fortschritte auch in Zukunft rechtlich möglich bleiben.
Der Verwaltungsrat muss aber sicherstellen, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Alle Berechtigten, auch technisch nicht überaus versierte Personen, müssen die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Diese müssen Fragen stellen und sich an der Diskussion beteiligen können.
- Die Identität der Teilnehmenden muss feststehen, sodass nur die Berechtigten teilnehmen können.
- Die Voten an der Versammlung müssen unmittelbar übertragen werden, d.h. mindestens eine Tonübertragung muss gewährleistet sein. Eine Bildübertragung ist nicht erforderlich, aber ein textbasierter Chat genügt nicht.
- Das Abstimmungsergebnis muss vor Verfälschungen sicher sein.
Kommt es während der virtuellen Generalversammlung zu technischen Problemen, so muss diese abgebrochen und wiederholt werden. Beschlüsse, die vor der Panne gefasst wurden, bleiben aber gültig.
Hybride Generalversammlung
Neben der rein physischen und der rein virtuellen Generalversammlung ist es auch möglich, den Aktionär:innen die Wahl zu überlassen, ob sie vor Ort oder online teilnehmen möchten. Auch in diesem Fall müssen die elektronisch zugeschalteten mit den physisch anwesenden Teilnehmenden unmittelbar interagieren können. Die beiden Teilnahmeformen sind völlig gleichberechtigt und es gelten jeweils die vorstehend aufgezählten Voraussetzungen. Im Gegensatz zu einer rein virtuellen Versammlung ist für eine hybride GV allerdings keine Statutengrundlage erforderlich.
Zirkularbeschlüsse
Wenn kein:e Aktionär:in eine mündliche Versammlung verlangt, können Generalversammlungsbeschlüsse auch «auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form» gefasst werden (Art. 701 Abs. 3 OR).
Zirkularbeschlüsse können auch ohne statutarische Grundlage gefasst werden, die Einleitung eines Zirkularverfahrens bedarf aber eines Verwaltungsratsbeschlusses.
Weil das Gesetz aber keine Regeln über die Formalitäten des Beschlussverfahrens enthält, empfiehlt es sich, diese in den Statuten festzuhalten, insbesondere Form und Frist eines allfälligen Widerspruchs der Aktionär:innen. Welche Schranken diesbezüglich gelten, wird die Gerichtspraxis in den kommenden Jahren klären müssen.
Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte die Möglichkeit von Zirkularbeschlüssen vor allem der Vereinfachung unbestrittener Beschlüsse dienen, etwa im Rahmen eines Konzernverhältnisses.
Statutenänderungen
Die Versammlungsformen, welche eine statutarische Grundlage benötigen, stehen erst zur Verfügung, wenn die entsprechende Statutenänderung abgeschlossen ist. Wenn also eine Gesellschaft die Statutengrundlage schaffen möchte, die für virtuelle oder im Ausland stattfindende Generalversammlungen nötig sind, so muss sie diese entweder in physischer oder in hybrider Form beschliessen und notariell beurkunden lassen. Zum Thema Statutenänderungen im Zusammenhang mit dem neuen Aktienrecht haben wir ausserdem einen eigenen Beitrag verfasst, den Sie unter dem folgenden Link finden: https://www.lexterna.ch/anpassungen-der-statuten-an-das-neue-aktienrecht/ .
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| Dr. iur. Lorenz Lauer Advokat |
Dr. iur. Fabia Spiess Advokatin & Partnerin |
Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.


