Neben anderen Aspekten wie dem Lohn, den Arbeitszeiten und der Anzahl Ferientage stellt für die Mitarbeitenden auch die Pensionskassenlösung eine wichtige geldwerte Leistung der Arbeitgeberin zu Gunsten der Mitarbeitenden dar. Die Leistungen der Pensionskasse im Vorsorgefall und die Pflichten des Arbeitsnehmers und der Arbeitgeberin (bspw. Höhe der Beiträge) sind im sog. Anschlussvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Pensionskasse geregelt. Der Mitarbeitende schliesst derweilen keinen Anschlussvertrag mit der Pensionskasse ab, obwohl wichtige geldwerte Leistungen für ihn davon abhängen. Daher muss der Arbeitgeberin klar sein, dass bei einer Kündigung (nicht aber bei blossen Anpassungen) des Anschlussvertrages mit der bestehenden Pensionskasse die Arbeitnehmervertretung oder, wo keine solche vorhanden ist, das Personal, zustimmen muss.