In zwei besonderen Fällen hat das Bundesgericht jüngst entschieden (Urteile vom 15.01.2019, BGer 4A_215/2017 & 4A_230/2018), dass die Lohnnachforderungen zweier Arbeitnehmer, die infolge eines nachteiligen Euro-Wechselkurses tiefer entlöhnt wurden, rechtsmissbräuchlich sind. Dies weil beide Arbeitnehmer zuvor in eine Vertragsänderung zur Auszahlung ihres Lohnes in Euro eingewilligt hatten, im Wissen um die nachteiligen Folgen des Euro-Wechselkurses sowie der Umstände, warum sich die Arbeitgeberinnen zu einer Vertragsänderung veranlasst sahen.
Die Frage der Diskriminierung nach dem Freizügigkeitsabkommen hat das Bundesgerichts infolge der Rechtsmissbräuchlichkeit der Lohnnachforderungen offen gelassen.
Hier zur Medienmitteilung des Bundesgerichts.