+41 61 332 20 00 info@lexterna.ch

Hypothekarischer Referenzzinssatz – 2. Juni 2020

Gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Wohnungswesen vom 2. Juni 2020 verbleibt der hypothekarische Referenzzinssatz beim Stand von 1.25 Prozent (BWO Medienmitteilung vom 02.06.2020).

Damit ergibt sich aus dem Referenzzinsatz weder für Vermieter noch für Mieter ein neuer Erhöhungs- oder Senkungsanspruch seit der letzten Bekanntgabe am 3. März 2020. Ausgenommen ist der Fall, dass der Mietzins in einem Mietverhältnis heute auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz von 1.25 Prozent basiert. In diesem Fall würde ein Anspruch auf Anpassung bestehen. Kostenänderungen (Teuerung, allgemeine Kostensteigerung) können aber bei einer Anpassung auch berücksichtigt werden. Ggf. lohnt sich eine Prüfung Ihres Mietvertrages und der Angelegenheit.

Falls Sie mehr wissen möchten, nehmen Sie unerbindlich mit uns Kontakt auf.

Verwandte Artikel

Verjährungsunterbruch während der Dauer von Vergleichsverhandlungen

Wenn die Parteien sich gütlich und ohne Richter einigen wollen, können sie Einfluss auf die Verjährung nehmen. Wir erklären Ihnen wie. Zum Artikel    

Mehr lesen

Anspruch auf Mietzinssenkung

Durch verschiedene Medien haben Sie in den vergangenen Tage sicher mitbekommen, dass gemäss Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) seitdem 3. März 2020 neu ein hypothekarischer Referenzzinssatz von 1.25 Prozent gilt (BWO […]

Mehr lesen