+41 61 332 20 00 info@lexterna.ch

Drogenschnelltests im Strassenverkehr

Nach Bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Polizei gestützt auf Art. 10 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) bei Fahrzeuglenkern Drogenschnellstests (Vortests im Urin, Speichel oder Schweiss) durchführen, wenn Hinweise auf den Konsum von die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Arznei- oder Betäubungsmittel bestehen. Ein dringender Tatverdacht für den Konsum ist dafür nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft braucht also einen solchen Vortest nicht erst anzuordnen. Die Polizei kann somit bereits bei wässrigen Augen oder einem blassen Teint des Fahrzeugslenkers Drogenschnelltests selbstständig anordnen und durchführen (BGer 6B_598/2018 vom 07.11.2018).

Hier zur Medienmitteilung des Bundesgerichts.

Verwandte Artikel

Liquiditätshilfen für KMU – Coronavirus-Pandemie

Am 25. März 2020 hat sich der Bundesrat mit der Liquiditätshilfe für KMU befasst und beschlossen, dass KMU über ihre jeweiligen Hausbanken raschen und einfachen Zugang zu Krediten für die […]

Mehr lesen

Hypothekarischer Referenzzinssatz

Gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Wohnungswesen vom 3. Juni 2019 verbleibt der hypothekarische Referenzzinssatz beim Stand von 1,5 Prozent (BWO Medienmitteilung vom 03.06.2019). Damit ergibt sich aus dem Referenzzinsatz weder […]

Mehr lesen

Das Konzept

Als Unternehmer kennen Sie die Zusammenarbeit mit externen Rechtsanwälten. Ihr Rat ist wichtig, um rechtliche Risiken zu minimieren und ist somit die Basis einer guten Unternehmensführung. Was Sie sicherlich auch […]

Mehr lesen