Nach Bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Polizei gestützt auf Art. 10 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) bei Fahrzeuglenkern Drogenschnellstests (Vortests im Urin, Speichel oder Schweiss) durchführen, wenn Hinweise auf den Konsum von die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Arznei- oder Betäubungsmittel bestehen. Ein dringender Tatverdacht für den Konsum ist dafür nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft braucht also einen solchen Vortest nicht erst anzuordnen. Die Polizei kann somit bereits bei wässrigen Augen oder einem blassen Teint des Fahrzeugslenkers Drogenschnelltests selbstständig anordnen und durchführen (BGer 6B_598/2018 vom 07.11.2018).
Hier zur Medienmitteilung des Bundesgerichts.