+41 61 332 20 00 info@lexterna.ch

Austritt aus GmbH

Das Bundesgericht klärte in diesem Entscheid die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Austrittsrecht (Art. 822 OR) eines Gesellschafters mit einer Beteiligung von über 35% am Stammkapital und den Regeln über den Erwerb eigener Stammanteile der Gesellschaft, insbesondere der Erwerbsobergrenze von 35% (Art. 783 Abs. 2 OR).
Demnach sei der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH nicht zu bewilligen, wenn die Gesellschaft aufgrund des Ausscheidens eigene Stammanteile im Nennwert von über 35% des Stammkapitals hielte.
Dem austrittswilligen Gesellschafter ist hingegen nicht jegliche Handhabe genommen; insbesondere gewähre ihm Art. 821 Abs. 3 Satz 1 OR das Recht, auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu klagen. Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes sei zu berücksichtigen, dass ein Austritt wegen der Erwerbsobergrenze von Art. 783 Abs. 2 OR ausgeschlossen sei.

Verwandte Artikel

Der kantonale Mindestlohn in Basel-Stadt

Per 1. Juli 2022 tritt im Kanton Basel-Stadt das Mindestlohngesetz in Kraft (siehe auch Link des Gewerbeverbands Basel). Dieses neue Gesetz sieht für Arbeitnehmer:innen einen Mindestlohn von CHF 21 pro […]

Mehr lesen

Schiedsgerichtsbarkeit und ihr Verhältnis zur Wirtschaftsmediation Kopieren

Wir treffen in Verträgen immer wieder Schiedsklauseln an. Wir sind jedoch nicht immer überzeugt, ob die Parteien wissen, was sie damit vereinbaren. Darum hier ein Überblick und auch eine Alternative […]

Mehr lesen

Verjährungseinfluss

Wenn die Parteien sich gütlich und ohne Richter einigen wollen, können sie Einfluss auf die Verjährung nehmen. Wir erklären Ihnen wie.

Mehr lesen