Das Bundesgericht klärte in diesem Entscheid die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Austrittsrecht (Art. 822 OR) eines Gesellschafters mit einer Beteiligung von über 35% am Stammkapital und den Regeln über den Erwerb eigener Stammanteile der Gesellschaft, insbesondere der Erwerbsobergrenze von 35% (Art. 783 Abs. 2 OR).
Demnach sei der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH nicht zu bewilligen, wenn die Gesellschaft aufgrund des Ausscheidens eigene Stammanteile im Nennwert von über 35% des Stammkapitals hielte.
Dem austrittswilligen Gesellschafter ist hingegen nicht jegliche Handhabe genommen; insbesondere gewähre ihm Art. 821 Abs. 3 Satz 1 OR das Recht, auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu klagen. Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes sei zu berücksichtigen, dass ein Austritt wegen der Erwerbsobergrenze von Art. 783 Abs. 2 OR ausgeschlossen sei.