Das Bundesgericht hatte in dem für uns spannenden Entscheid die Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, wann und unter welchen Voraussetzungen die Forderung eines/r Partizipanten/in gegenüber der Aktiengesellschaft entsteht.
Einordnung: Partizipant/in
Um den Entscheid besser zu verstehen, fassen wir kurz zusammen, was ein/e Partizipant/in ist.
Neben der «klassischen» Rolle als Aktionär/in, gibt es noch weitere Möglichkeiten, sich an einer Aktiengesellschaft zu beteiligen. Eine dieser Möglichkeiten ist der Partizipationsschein (Art. 656a ff. OR).
Eine Aktiengesellschaft kann in ihren Statuten sog. Partizipationskapital schaffen, welches in kleinere Teilsummen zerlegt ist. Diese Teilsummen werden verkörpert durch Partizipationsscheine.
Man erhält diesen Partizipationsschein gegen Einlage, also gegen Bezahlung seines Nennwerts.
Im Wesentlichen ist die Person, die den Partizipationsschein besitzt (Partizipant/in) dem/der Aktionär/in gleichgestellt. Ein wichtiger Unterschied ist allerdings, dass der Partizipationsschein, im Vergleich zur «normalen» Aktie, kein Stimmrecht für Abstimmungen innerhalb der Aktiengesellschaft gewährt.
Sachverhalt
Dem Bundesgerichtsentscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Statuten der AG sahen vor, dass eine Vorzugsdividende an die Partizipanten/innen ausbezahlt würde. Deshalb stellte der Kläger für die ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2017 den Antrag, dass neben der normalen Dividende auch eine Vorzugsdividende pro Partizipationsschein auszubezahlen sei.
Der Verwaltungsrat liess diesen Antrag aber nicht zur Abstimmung zu und die Generalversammlung fasste ihren Entschluss über die Verwendung des Geschäftsergebnisses 2017, ohne über den Antrag des Klägers entschieden zu haben.
Der Kläger focht diesen Beschluss an und forderte zum einen die Aufhebung des GV-Beschlusses und begehrte zum anderen die Auszahlung von Vorzugsdividenden pro Partizipationsschein für die Jahre 2012–2014 und die Jahre 2016 und 2017.
Streitfrage
Nun musste das Bundesgericht klären, ob dieser das Dividendenvorrecht des Partizipanten verletzende Beschluss zunächst angefochten werden muss, damit eine Forderung gegenüber der Aktiengesellschaft entsteht oder ob ein solcher Beschluss nichtig ist und die Forderung damit bereits entsteht, ohne dass eine Anfechtung nötig wäre.
Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht urteilte, dass eine Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses für die Entstehung der Forderung notwendig ist und folgte somit dem überwiegenden Teil der Lehre.
Begründung
Als Begründung führt das Bundesgericht aus, dass sich eine Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses nur aus zwingenden Gründen (beispielsweise einem öffentlichen Rechtsschutzinteresse) ergeben kann.
Dementsprechend geht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung nur mit grosser Zurückhaltung von der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses aus und erklärt diesen im Zweifelsfall als «nur» anfechtbar.
Nur mit der Pflicht zur Anfechtung eines solchen Beschlusses, könne gewährleistet werden, dass der statuten- oder gesetzeswidrige Beschluss für alle Betroffenen aufgehoben wird und nicht nur für einzelne Partizipanten/innen oder Aktionäre/innen.
Denn bei der Anfechtung eines solchen Beschlusses wirkt das Urteil rückwirkend und immer gegen oder für alle betroffenen Aktionäre/innen oder Partizipanten/innen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Dieser Argumentation folgend urteilte das Bundesgericht, dass der Partizipant keine Forderung gegen die Aktiengesellschaft geltend machen könne, da diese Forderung erst mit einer Anfechtung des Beschlusses entsteht.
Im vorliegenden Fall hatte für die Jahre 2012–2014 und 2016 keine Anfechtung des GV-Beschlusses stattgefunden. Eine solche Anfechtung hätte gemäss Art. 706/706a OR innerhalb von zwei Monaten nach der Generalversammlung erfolgen müssen.
Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstrichen und konnte nicht wieder hergestellt werden.
Für das Jahr 2017 hat das Bundesgericht die Forderung ebenfalls abgewiesen.
Fazit
- Für uns ergibt sich daraus, dass ein Generalversammlungsbeschluss, den ein/e Aktionär/in oder Partizipant/in bekämpfen möchte, im Zweifel umgehend angefochten werden sollte.
Wer auf dessen Nichtigkeit vertraut, ist oft nicht auf der sicheren Seite.
Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.
