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Insichgeschäfte: Das müssen Sie wissen

1. Allgemeines[1]

Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft führt die Geschäfte der Gesellschaft. Dazu gehört auch, dass er die Gesellschaft gegenüber Dritten, z.B. mittels Abschluss von Verträgen, aufgrund dieser Vertretungsmacht gültig vertreten kann.

Dieser generellen Vertretungsmacht sind aber gewisse Grenzen gesetzt, so zum Beispiel, wenn ein Verwaltungsrat in einem Interessenkonflikt steht. Eine besondere Form eines Interessenkonfliktes kann vorliegen, wenn der Verwaltungsrat als Vertreter der Gesellschaft ein Geschäft mit sich selbst abschliesst (Selbstkontrahierung) oder wenn die Person des Verwaltungsrats von zwei Personen für den Vertragsabschluss bevollmächtigt wird und diesen im Namen und auf Rechnung beider Vertretenen abschliessen darf (Doppelvertretung).

Bei solchen sog. Insichgeschäften wird der Vertrag somit nicht mit einem unabhängigen Dritten, sondern mit dem Verwaltungsrat persönlich bzw. einer anderen Gesellschaft, in der er Einsitz hat, abgeschlossen.

Insichgeschäfte sind nicht per se unwirksam, sondern können unter gewissen Voraussetzungen gültig zustande kommen:

2. Das Gesetz fordert Schriftlichkeit

Art. 718b OR verlangt, dass bei der Vertretung einer Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person, mit der sie den Vertrag abschliesst, der Vertrag schriftlich abgefasst werden muss. Ausgenommen von dieser Regel sind Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von CHF 1’000.00 nicht übersteigt.

Das Schriftlichkeitserfordernis erfasst sämtliche Insichgeschäfte; es ist unerheblich, ob es sich um eine Einpersonengesellschaft handelt oder ob ein Fall des Selbstkontrahierens oder ein solcher der Doppelvertretung vorliegt.

3. Folgen der Nichtbeachtung der Formvorschrift

Die Nichtbeachtung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des entsprechenden Rechtsgeschäfts, es sei denn, das Gesetz ordne im Einzelfall eine andere Rechtsfolge an.

Dies bedeutet, dass sämtliche Rechtsgeschäfte mit Charakter eines Insichgeschäfts, bei denen der Wert der Gegenleistung der Gesellschaft CHF 1’000.00 übersteigt oder bei denen es sich nicht um Verträge des «laufenden Geschäfts» handelt und die entgegen der ausdrücklichen Ordnung von Art. 718b OR nicht schriftlich abgeschlossen worden sind, nichtig sind.

4. Fazit

Selbstkontrahierung (wenn die Person des Verwaltungsrats gleichzeitig auch selber Vertragspartner ist) und Doppelvertretung (wenn der Verwaltungsrat auf beiden Seiten als mit Vertretungsmacht handelnd auftritt) sind nur zulässig, sofern das Schriftlichkeitserfordernis eingehalten wurde.

Vom Schriftlichkeitserfordernis ausgenommen ist der Abschluss von Verträgen des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von CHF 1’000.00 nicht übersteigt.

Die Nichteinhaltung des Schriftlichkeitserfordernisses hat zur Folge, dass das betreffende Rechtsgeschäft nichtig ist.

Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.

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[1]        Sämtliche Ausführungen zum Verwaltungsrat beziehen sich auch auf Geschäftsführer einer GmbH und Einzelunternehmer.

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