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Tod im Cyberspace: Was geschieht mit meinem digitalen Nachlass?

Einführung

In immer grösserem Ausmass generieren wir Daten auf Plattformen, sozialen Medien, über E‑Mail und Messengerdienste, bestellen und bezahlen online und haben bei einer Vielzahl von Anbietern Accounts und Passwörter. Nicht wenigen Menschen fällt es bereits unter normalen Umständen schwer, den Überblick über ihre eigenen Online‑Aktivitäten zu behalten.

Vor einem ungleich grösseren Hindernis stehen die Angehörigen einer kürzlich verstorbenen Person, die sich, wie die meisten, über ihren digitalen Nachlass keine Gedanken gemacht hat. In diesem Fall werden die einzelnen Plattform- und Dienstanbieter zu den taktgebenden Akteuren, auf deren Kooperationsbereitschaft die Angehörigen angewiesen sind – wenn sie denn überhaupt wissen, wen sie kontaktieren müssen. Dieser Beitrag soll einen Überblick liefern, wie Sie Ihren Angehörigen diese Aufgabe leichter machen können.

Was ist der digitale Nachlass?

Das Gesetz erwähnt oder definiert den Begriff des digitalen Nachlasses nicht. In Fachkreisen werden darunter alle Rechtsverhältnisse einer verstorbenen Person betreffend IT-Systeme, deren digitale Vermögenswerte sowie der gesamte elektronische Datenbestand zusammengefasst, soweit diese Person daran subjektive Rechte hatte. Unter den digitalen Nachlass fallen somit äusserst vielfältige Positionen wie private oder geschäftliche E-Mail-Adressen mitsamt der darüber geführten Korrespondenz, Daten auf Cloud-Servern, Websites, Softwarelizenzen, Social Media Accounts, aber auch lokal abgespeicherte Daten wie z.B. der Inhalt der Laptop-Festplatte.

Diese können in verschiedene Kategorien unterteilt werden, namentlich danach

  • ob sie vererblich oder unvererblich sind; unvererblich sind grundsätzlich höchstpersönliche Rechte;
  • ob sie auf einem Endgerät (PC, Smartphone, Tablet, etc.) oder auf dem Internet (Social Media‑Plattform, Cloudserver, etc.) gespeichert sind;
  • ob sie einen Vermögenswert aufweisen oder nicht.

Rechtliche Unklarheiten

Das Erbrecht kennt auch nach der letzten, per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision keine besonderen Regeln für den digitalen Nachlass. Vererbt werden können somit zunächst körperliche Sachen, die im Eigentum des Erblassers stehen. Dies gilt auch für digitale Geräte wie PCs, Smartphones, Tablets mitsamt deren Inhalt, d.h. den darauf lokal abgespeicherten Daten. Ebenfalls den Regeln des Erbrechts folgen subjektive Rechte mit einem Vermögenswert, also z.B. Bankguthaben (egal ob diese bei einer «traditionellen» oder einer Online-Bank liegen), Wertschriftendepots etc. Diese Rechte gehen, wie der «analoge» Nachlass auch, mit dem Tod des Erblassers gesamthaft auf dessen gesetzliche oder eingesetzte Erben über. Diese treten zudem grundsätzlich auch die vertraglichen Rechte und Pflichten ein, soweit nicht der entsprechende Vertrag, das Gesetz oder die Natur der Sache etwas Anderes vorsehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich vor allem dort, wo die entsprechenden Positionen einen starken Bezug zur Persönlichkeit des Erblassers aufweisen, denn diese und deren Schutz enden mit dem Tod.

Die Abgrenzung zwischen unvererblichen Persönlichkeits- und vererblichen Vermögens-rechten kann gerade im digitalen Kontext schwierig sein. So handelt es sich etwa beim Urheberrecht um ein vererbliches Vermögensrecht. Schnappschüsse, Ferienfotos, Selfies und Hobbyvideos erfüllen die Kriterien für urheberrechtlichen Schutz oftmals nicht, anders als Fotos, Videos und Tonträger mit künstlerischem Anspruch. Allerdings bedingen sich Social‑Media‑Anbieter wie Facebook, Instagram, Snapchat etc. in ihren AGB in der Regel den Verzicht auf allfällige Urheberrechte aus, was viele nicht wissen.

Praktische Probleme

Neben diesen rechtlichen Unklarheiten wissen die Angehörigen in der Praxis oft gar nicht, bei welchen Dienstleistern und Plattformen der Erblasser überhaupt einen Account hatte. Darüber hinaus sind die meisten Accounts mindestens mit einem Passwort, wenn nicht gar mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung gegen unbefugten Zugriff geschützt. Hat der Erblasser seine Zugangsdaten nicht an einem für seine Angehörigen zugänglichen und leicht auffindbaren Ort hinterlegt, so sind die Hinterbliebenen von der Kooperationsbereitschaft der Plattformbetreiber abhängig. Von diesen haben nur die wenigsten überhaupt Regelungen über den Umgang mit Daten und Accounts im Todesfall erlassen. Teilweise erfolgt eine Datenherausgabe bzw. Auskunftserteilung nur gegen Vorlage der Todes- oder Erbenbescheinigung.

Handlungsmöglichkeiten und Empfehlungen

1.Erbrechtliche Verfügungen

Für die dauerhafte Zuordnung von Vermögenswerten aus dem Nachlass stehen nur (aber immerhin) die altbekannten Verfügungsformen des Erbrechts zur Verfügung, nämlich das Testament und der Erbvertrag. Diese unterstehen aber recht strengen Formvorschriften und sind deshalb vergleichsweise umständlich zu ändern. Zudem werden erbrechtliche Verfügungen in der Regel erst Wochen oder Monate nach dem Ableben des Erblassers eröffnet. Für die Regelung der ersten Phase nach dem Tod sind sie also nicht geeignet.

Mit diesen Instrumenten können neben der «klassischen» Erbeinsetzung auch Vermächtnisse angeordnet werden. Damit können bestimmte Vermögenswerte (z.B. Urheberrechte oder PayPal-Guthaben) bestimmten Personen zugewendet werden, ohne dass diese Teil der Erbengemeinschaft werden müssen. In jedem Fall müssen dabei aber die Pflichtteile der Ehegatten und Nachkommen beachtet werden.

Weiter kann der Erblasser einen Willensvollstrecker einsetzen, der den Nachlass verwaltet, Vermächtnisse ausrichtet und sich um die Umsetzung des Testaments kümmert. Klassischerweise werden und wurden vielfach Anwälte, Notarinnen und Treuhandunternehmen als Willensvollstrecker eingesetzt. Neuerdings bieten aber auch Online-Provider diese Leistungen an.

2.Vollmacht

Das Gesetz erlaubt die Ausstellung von Vollmachten, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirken (vgl. Art. 35 Abs. 1 OR). Im Rahmen der Nachfolgeplanung kann beispielsweise die Ausstellung einer Generalvollmacht an den designierten Vorsorgebeauftragten sinnvoll sein, damit dieser im Falle von Tod oder Handlungsunfähigkeit sofort reagieren kann, ohne die Validierung des Vorsorgeauftrags oder die Testamentseröffnung abwarten zu müssen. Die Kehrseite dabei ist, dass die Vollmacht auch bereits dann gilt, wenn der Vollmachtgeber lebt und handlungsfähig ist. Die Ausstellung einer Generalvollmacht ist also mit einem erheblichen Vertrauensvorschuss an den Ermächtigten verbunden. Weiter ist zu beachten, dass z.B. Banken eine Vollmacht über den Tod hinaus in aller Regel nicht akzeptieren.

3.Anordnungen im Todesfall

Vollmachten oder Testamente lösen die unmittelbaren praktischen Probleme mit dem Zugang zum digitalen Nachlass nicht bzw. nicht sofort. Eine Möglichkeit, dem entgegenzuwirken, besteht darin, ein Dokument zu erstellen, welches sämtliche Passwörter, Login-Daten sowie weitere wichtige Informationen enthält. Zudem können (und sollten) darin weitere nützliche Informationen enthalten sein, wie etwa Anordnungen für die Bestattung und die Kontaktdaten der zu informierenden Personen. Entsprechend der Sensibilität der darin enthaltenen Daten, sollte dieses Dokument an einem sicheren Ort (z.B. einem Safe) aufbewahrt werden. Ein solches Dokument zeitigt keine direkten Rechtswirkungen und ist somit auch nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es kann also auch digital (z.B. auf einem passwortgeschützten USB-Stick) abgelegt werden. In beiden Fällen können sich natürlich ebenfalls Zugangsproblematiken ergeben. Um einen Zugang im Fall der Fälle sicher zu stellen müssten sowohl der Code für den Safe als auch das Passwort für den USB-Stick vorab einer Vertrauensperson bekanntgegeben werden.

4.Digitale Vererbungsdienste

In den letzten Jahren sind Dienstleistungsunternehmen entstanden, welche die Hinterlegung und Weitergabe von Zugriffsdaten für Internetdienste im Todesfall anbieten. Diese nützen den Hinterbliebenen jedoch nur, wenn sie regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden. Im Vorteil ist hier, wer bereits zu Lebzeiten mit einem Passwortmanager arbeitet, welcher die entsprechenden Zugangsdaten sammelt. Aufbewahrt bzw. den Angehörigen bekanntgegeben werden muss dann nur noch das Master-Passwort. Manche dieser Passwortmanager bieten als Zusatzleistung auch einen eigenen digitalen Vererbungsdienst an, welcher im Todesfall bestimmten zuvor definierten Angehörigen die Zugangsdaten weitergibt.

Zu beachten ist hier allerdings, dass diese Dienste nur den faktischen Zugang der Angehörigen zu den benötigten (Zugangs-) Informationen gewährleisten können, nicht aber eine verbindliche Regelung des Nachlassvermögens. Hierfür sind die antiquiert und schwerfällig wirkenden Verfügungsformen des klassischen Erbrechts noch immer unabdingbar.

Dr. iur. Lorenz Lauer
Advokat
Lucius Schweizer, MLaw
Juristischer Mitarbeiter

Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.

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Weiterführende Literatur (keine abschliessende Aufzählung): KÜNZLE, HANS RAINER, Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht, successio 2015, 39 ff.; LÖTSCHER, CORDULA, Der digitale Nachlass, Zürich 2021; DIES., Das erbrechtliche Schicksal von Accounts bei Facebook, Google, Apple & Co., successio 2020, 304 ff.; SCHWEIZER, MATTHIAS / BRUCKER-KLEY, ELKE, Der digitale Nachlass: Sterben und Erben im Internetzeitalter, TREX 2014, 36 ff.; WATTER, ROLF, Kommentar zu Art. 35, in Wid-mer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019.

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