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Gesetzesänderung zur Verhinderung missbräuchlicher Konkurse

     I.        Ausgangslage

Für seriöse Unternehmer stellt der Konkurs ein Worst-Case-Szenario dar. Das Unternehmen, welches man über Jahre oder Jahrzehnte aufgebaut hat, wird aufgelöst, sein Vermögen wird verkauft und an die Gläubiger verteilt und die Mitarbeitenden verlieren ihre Stelle. In der Regel gibt es am Ende eines Konkursverfahrens keine Gewinner. Es gibt jedoch auch Wirtschaftsteilnehmer, welche das Konkursrecht gezielt nutzen, um ihre Konkurrenz zu unterbieten und sich ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen.

Zu diesem Zweck gründen oder erwerben diese Personen oftmals kurz nach der Insolvenz ihres letzten Unternehmens eine neue Gesellschaft, um das Vermögen der bankrotten Unternehmung massiv unter Wert aus der Konkursmasse herauszukaufen. So haben sie günstiges Startkapital, um den Kreislauf von Neuem zu beginnen. Auf der Strecke bleiben dabei die Gläubiger des insolventen Unternehmens, darunter auch die Mitarbeitenden und der Steuerzahler.

Um derartige Praktiken, wenn nicht zu verhindern, dann doch wenigstens zu erschweren, hat das Parlament eine Gesetzesrevision erarbeitet, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Über deren wichtigste Punkte möchten wir im Nachfolgenden einen Überblick gewähren.

    II.        Abschaffung des rückwirkenden Opting-Out

In einer Kapitalgesellschaft erfüllt die Revisionsstelle die Rolle des «finanziellen Gewissens». So muss sie die Jahresrechnungen der Gesellschaft prüfen und dem Verwaltungsrat bzw. der Generalversammlung Problemlagen bekanntgeben. Unterlässt es der Verwaltungsrat pflichtwidrig, im Überschuldungsfall die Bilanz zu deponieren, so muss die Revisionsstelle dies übernehmen.

Gesellschaften, die 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten, können auf die Einsetzung einer Revisionsstelle verzichten, wenn alle Aktionäre zustimmen (sog. «Opting-Out»). Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis rege Gebrauch gemacht[1]. Dies bedeutet einerseits, dass ein Grossteil der KMU in unserem Land faktisch keiner unabhängigen Kontrolle unterstehen.

Deshalb wurde das rückwirkende Opting-Out abgeschafft. Das heisst, der Verzicht auf die Revision gilt erst ab dem ersten Geschäftsjahr, nachdem das Opting-Out eingeführt wurde. Zudem muss der Anmeldung der revidierte Abschluss des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beigelegt werden.

Beispiel: Die X. AG beschliesst mit Zustimmung aller Aktionäre am 25. April 2025 das Opting Out und meldet dies am 14. Mai 2025 zur Eintragung ins Handelsregister an. Dieser Anmeldung muss der revidierte Abschluss für das Jahr 2024 beigelegt werden. Wird dem Gesuch entsprochen, so muss der Abschluss des Geschäftsjahres 2025 noch revidiert werden, aber ab dem Geschäftsjahr 2026 kann auf die Revision verzichtet werden.

Diese Massnahme soll verhindern, dass sich fehlbare Unternehmer der Kontrolle durch eine Revisionsstelle entziehen, nachdem sie ihre Gesellschaft ausgehöhlt haben.

  III.        Konkursbetreibung für öffentlich-rechtliche Gläubiger

Nach neuem Recht können Unternehmen auch wegen nicht bezahlter Steuern in den Konkurs geschickt und müssen nicht auf Pfändung betrieben werden. Für private Gläubiger kann dies eine Erleichterung bedeuten, weil sie nun zuwarten können, bis die öffentliche Hand die Konkurseröffnung beantragt und die Konkurskosten vorschiesst. Wenn dies geschehen ist, können sie ihre Forderungen kostenlos und ohne Rechtsverlust in den Konkurs eingeben. Durch diese Neuerung soll die Zahl der Konkurse gesenkt werden, die mangels Aktiven eingestellt werden und dadurch einer zivil- und strafgerichtlichen Kontrolle entzogen bleiben.

  IV.        Nichtigkeit des Mantelhandels

Von einer «Mantelgesellschaft» wird gesprochen, wenn eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, aber dennoch kein formelles Liquidationsverfahren über sie eingeleitet ist. Weil solche Gesellschaften gekauft werden können, ohne das für eine Neugründung nötige Kapital aufzubringen, werden sie oft für betrügerische Zwecke missbraucht. Der Handel mit derartigen Gesellschaften ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schon seit jeher nichtig, wird aber trotzdem praktiziert. Um diesem Problem beizukommen, wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen (Art. 684a OR), welche nicht nur die Nichtigkeit des Mantelhandels ausdrücklich festhält, sondern auch weitergehende Prüfungsrechte und -pflichten der Handelsregisterämter einführt.

    V.        Personensuche im Zefix

Schon seit mehreren Jahren können im Online-Portal www.zefix.ch die Handelsregisterauszüge aller in der Schweiz eingetragenen Rechtsträger sowie diverse Belege online abgerufen werden. Bislang muss dafür aber stets eine Firma in die Suchmaske eingegeben werden. Mit der Gesetzesrevision soll wird dieser Online-Dienst um eine Personensuche erweitert werden.[2]  «Pleitegeier», welche immer wieder in konkursiten Gesellschaften tätig sind, sollen so mit wenigen Klicks ausfindig gemacht werden können.

 

Dr. iur. Lorenz Lauer
Advokat
Dr. Fabia Spiess
Advokatin & Partnerin

Hinweis: Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.

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[1] Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 26.06.2019 (BBl 2019, 5193 ff., 5211) sollen im Jahr davor 86 % aller Schweizer AG und 98 % aller GmbH auf eine Revisionsstelle verzichtet haben.

[2] Das Feature ist im Zeitpunkt dieser Publikation noch nicht eingeführt. Gemäss telefonischer Auskunft sei das Eidgenössische Handelsregisteramt bemüht, dies im Laufe des Jahres 2025 zu erledigen.

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