+41 61 332 20 00 info@lexterna.ch

Mietrechtlicher Fall Bundesgerichtsentscheid

Nachfolgender mietrechtlicher Fall gab Anlass zu einem neuen Bundesgerichtsentscheid, über den wir gerne informieren:

Ein Mieter machte Mängel am Mietobjekt geltend und setzte dem Vermieter eine Frist zu deren Behebung an. Nach ungenutztem Ablauf der Frist hinterlegte der Mieter bereits fällige Mietzinse bei der Schlichtungsstelle (Art. 259h Abs. 1 OR), woraufhin der Vermieter – nach Ansetzung einer Zahlungsfrist und Androhung einer Kündigung wegen Zahlungsverzug – den Mietvertrag wegen Zahlungsrückständen kündigte und den Mieter ausweisen wollte.

Das Bundesgericht stellte in seinem am 23. März 2021 ergangenen Urteil klar, dass die Hinterlegung von bereits fälligen Mietzinsen bzw. das Zufallen nicht gültig hinterlegter Mietzinse an die Vermieterin gemäss Art. 259h Abs. 1 OR nicht mit einer rechtzeitigen Zahlung mit Erfüllungswirkung gleichzusetzen sind. Begründet wird dies damit, dass nur künftig fällige Mietzinse gültig hinterlegt werden können, nicht jedoch im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits fällige Mietzinsen.

Als Folge der ungültigen Hinterlegung konnte die Vermieterin weiterhin wegen Zahlungsverzug kündigen.

Verwandte Artikel

Die vergessene Generalversammlung

Wie lange bleibt der Verwaltungsrat im Amt, wenn seine Amtsdauer abgelaufen ist, aber nicht rechtzeitig Neuwahlen abgehalten wurden? Die Antwort wird Sie überraschen!

Mehr lesen

Verjährungsfrist Arbeitszeugnisanspruch

Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR) unterliegt. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, ausser der vermögensrechtlichen […]

Mehr lesen

Pandemie und bestehende Verträge

Wie beeinflusst die Pandemie bestehende Verträge und was können wir aus Corona für neue Verträge lernen? Lesen Sie mehr in unserem Artikel.

Mehr lesen