Nachfolgender mietrechtlicher Fall gab Anlass zu einem neuen Bundesgerichtsentscheid, über den wir gerne informieren:
Ein Mieter machte Mängel am Mietobjekt geltend und setzte dem Vermieter eine Frist zu deren Behebung an. Nach ungenutztem Ablauf der Frist hinterlegte der Mieter bereits fällige Mietzinse bei der Schlichtungsstelle (Art. 259h Abs. 1 OR), woraufhin der Vermieter – nach Ansetzung einer Zahlungsfrist und Androhung einer Kündigung wegen Zahlungsverzug – den Mietvertrag wegen Zahlungsrückständen kündigte und den Mieter ausweisen wollte.
Das Bundesgericht stellte in seinem am 23. März 2021 ergangenen Urteil klar, dass die Hinterlegung von bereits fälligen Mietzinsen bzw. das Zufallen nicht gültig hinterlegter Mietzinse an die Vermieterin gemäss Art. 259h Abs. 1 OR nicht mit einer rechtzeitigen Zahlung mit Erfüllungswirkung gleichzusetzen sind. Begründet wird dies damit, dass nur künftig fällige Mietzinse gültig hinterlegt werden können, nicht jedoch im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits fällige Mietzinsen.
Als Folge der ungültigen Hinterlegung konnte die Vermieterin weiterhin wegen Zahlungsverzug kündigen.