In der von Nationalrat Andri Silberschmidt eingereichten Parlamentarischen Initiative (20.406), welche noch in der Sommersession 2026 zur Schlussabstimmung kommen soll, geht es um den Arbeitslosenversicherungsschutz von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, wie z.B. Gründer und Gründerinnen neuer Unternehmungen. Die Vorlage ist somit noch nicht rechtskräftig beschlossen und ein Datum für deren voraussichtliches Inkrafttreten unbekannt.
Mit der geplanten Gesetzesänderung werden die im eigenen Betrieb arbeitenden Unternehmerinnen und Unternehmer in der Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. So können sie künftig unter bestimmten Voraussetzungen leichter Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Nicht zuletzt wird mit der Annahme der Parlamentarischen Initiative eine bestehende Ungleichbehandlung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung behoben.
Die bestehende Ungerechtigkeit:
Gründer und Gründerinnen von KMUs mussten in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, erhielten, wenn überhaupt, erst Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wenn sie sich völlig vom jeweiligen Unternehmen gelöst hatten. Insbesondere die Corona-Krise hat gezeigt, dass es bei der sozialen Absicherung von Selbstständigen und im eigenen Unternehmen angestellten Personen Lücken gibt. Diese seit langem bestehende Ungleichbehandlung gilt es zu beseitigen.
Was ändert sich jetzt:
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden speziell um Regelungen ergänzt, die auf im eigenen Unternehmen angestellte Personen zugeschnitten sind. Ganz den Arbeitnehmenden ohne arbeitgeberähnliche Stellung gleichgestellt sind Gründerinnen und Gründer von KMUs jedoch nicht. Dies auch mit der Begründung, dass keine Abwälzung des unternehmerischen Risikos erfolgen darf. Sodann besteht bei der neuen Regelung für betroffene Personen eine Wartefrist von 20 Tagen für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Zusätzlich gelten für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem, ob sich der Betrieb in Liquidation befindet oder nicht.
Im ersteren Fall soll der Bezug von Leistungen möglich sein, wenn eine Person nicht mehr im betreffenden Betrieb angestellt ist und mindestens zwei Jahre dort gearbeitet hat. Befindet sich ein Unternehmen hingegen nicht in Liquidation, können Betroffene nur Leistungen beziehen, wenn sie kumulativ: mit weniger als 50 Prozent an einem Betrieb beteiligt sind, nicht im Verwaltungsrat sitzen, weniger als 33 Prozent der Stimmrechte als Gesellschafter innehaben und mindestens zwei Jahre in einem Unternehmen gearbeitet haben.
Ausblick:
Die geplante Neuregelung führt zu einer sozialversicherungsrechtlichen Besserstellung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie zur Behebung einer lang andauernden rechtlichen Ungleichbehandlung. Für Betroffene bedeuten diese Änderungen, insbesondere aufgrund der angedachten Wartefrist von 20 Tagen, dass mögliche Ansprüche gestützt auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz möglichst früh geprüft und geltend gemacht werden müssen.
