{"id":2608,"date":"2021-06-16T17:09:30","date_gmt":"2021-06-16T15:09:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/?p=2608"},"modified":"2026-05-07T14:27:22","modified_gmt":"2026-05-07T12:27:22","slug":"pandemie-und-bestehende-vertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/pandemie-und-bestehende-vertraege\/","title":{"rendered":"Wie beeinflusst COVID-19 unsere Vertr\u00e4ge?"},"content":{"rendered":"<h1>I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Einleitung<\/h1>\n<p>Durch den Ausbruch der Corona-Pandemie sah sich der Bundesrat gezwungen, mittels Notrecht zahlreiche Schutzmassnahmen zu ergreifen. Die bundesr\u00e4tlichen Massnahmen bewirkten eine Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse, deren Folgen sich auf zahlreiche Vertragsbeziehungen auswirken.<\/p>\n<p>Der Einfluss der durch die Pandemie ver\u00e4nderten Gegebenheiten auf bestehende Vertr\u00e4ge kann so stark sein, dass diese aus Sicht einer (oder sogar beider Parteien) angepasst werden m\u00fcssen. Nachfolgend sollen deshalb verschiedene M\u00f6glichkeiten zur \u00c4nderung oder Aufhebung von Vertragsverh\u00e4ltnissen aufgezeigt werden.<\/p>\n<h1>II.\u00a0\u00a0\u00a0 Auswirkungen der Pandemie auf Vertr\u00e4ge<\/h1>\n<p>Durch die Corona-Pandemie kommt es nicht nur zu Lieferengp\u00e4ssen oder -ausf\u00e4llen. Zur Eind\u00e4mmung des Coronavirus mussten Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetriebe und Einzelhandelsgesch\u00e4fte vollst\u00e4ndig schliessen, zahlreiche \u00f6ffentliche Veranstaltungen wurden komplett abgesagt. Auch produzierende Unternehmen haben ihren Betrieb zeitweise eingestellt oder zumindest beschr\u00e4nkt. Viele Unternehmer machen zurzeit keine Ums\u00e4tze mehr, geschweige denn Gewinne, und fragen sich nun, wie sie laufende Vertr\u00e4ge (z.B. Gewerberaummietvertr\u00e4ge, Telefonvertr\u00e4ge, Service- und Wartungsvertr\u00e4ge f\u00fcr Drucker, Kopierer und Multifunktionsger\u00e4te) noch bezahlen sollen.<\/p>\n<p>Beispiele:<\/p>\n<ul>\n<li>Beispiel 1: Infolge der bundesr\u00e4tlichen Massnahmen mussten zahlreiche Gesch\u00e4ftsinhaberinnen und -inhaber ihre Betriebe vor\u00fcbergehend schliessen. Konsequenz davon ist das Fehlen von Ums\u00e4tzen und Gewinnen. Es stellt sich in solchen F\u00e4llen die Frage, ob solche Mieterinnen und Mieter weiterhin den Mietzins bezahlen m\u00fcssen, bis sie ihren Betrieb wieder aufnehmen k\u00f6nnen oder, ob sie einen Anspruch auf Vertragsanpassung im Sinne eines Mietzinserlasses oder einer Herabsetzung des Mietzinses haben.<\/li>\n<li>Beispiel 2: Der Vertrag sieht vor, dass das Risiko resp. der Schaden f\u00fcr Lieferverz\u00f6gerungen \/ Lieferausf\u00e4lle auf jeden Fall durch den Besteller getragen werden muss. Vor Corona w\u00e4re diese Regelung vielleicht zumutbar gewesen, weil \u00fcblicherweise nicht mit Lieferverz\u00f6gerungen gerechnet werden musste. Durch die Folgen der Corona-Pandemie wird dieses Risiko \u00fcberproportional dem Besteller auferlegt. Ein solcher Vertrag bedarf einer Anpassung.<\/li>\n<li>Beispiel 3: S\u00e4mtliche Fitnesscenter mussten aufgrund der bundesr\u00e4tlichen Massnahmen schliessen. Die Fitnesscenter waren damit nicht mehr in der Lage, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen, w\u00e4hrend die Leistung des Dienstleistungsnehmers (Mitglied) \u2013 die Bezahlung des Abos \u2013 weiterhin m\u00f6glich war. Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht ein krasses Ungleichgewicht, welches durch Vertragsanpassung ausgeglichen werden kann.<\/li>\n<\/ul>\n<h1>III.\u00a0 Gemeinsame \u00dcbereinkunft<\/h1>\n<p>Die Parteien eines Vertrages k\u00f6nnen diesen grunds\u00e4tzlich jederzeit <u>gemeinsam ab\u00e4ndern oder aufheben.<\/u> Eine gemeinsame L\u00f6sung ist meist am einfachsten, schnellsten und birgt das geringste Konfliktpotenzial. Auch lassen sich damit die wirtschaftlichen Folgen der Krise am fairsten auf beide Vertragsparteien verteilen.<\/p>\n<p>Von besonderer Relevanz bei der aktuellen Corona-Pandemie sind sogenannte <u>Force Majeure-Klauseln.<\/u> H\u00f6here Gewalt oder <em>force majeure<\/em> sind keine gesetzlichen Begriffe. Es gibt aber viele Vertr\u00e4ge, die h\u00f6here Gewalt oder <em>force majeure<\/em> und deren Rechtsfolgen (K\u00fcndigung, Schadenersatzpflicht oder Nachfristen) bei Sp\u00e4t-\/Nichterf\u00fcllung bei gegebenem Kausalzusammenhang ausdr\u00fccklich regeln. Ob die Corona-Pandemie h\u00f6here Gewalt oder <em>force majeure<\/em> ist und welche Auswirkungen die Pandemie auf vertragliche Pflichten hat, muss im konkreten Einzelfall aufgrund der Umst\u00e4nde bzw. im Kontext der gesamten Vertragsbeziehung durch Auslegung des jeweiligen Vertrags ermittelt werden.<\/p>\n<h1>IV.\u00a0 M\u00f6glichkeiten der Vertragsanpassung<\/h1>\n<p>Wenn die Auswirkungen der Corona-Pandemie f\u00fcr mindestens eine Vertragspartei pl\u00f6tzlich unfair erscheinen, gibt es verschiedene M\u00f6glichkeiten, den Anpassungsbedarf rechtlich zu begr\u00fcnden:<\/p>\n<h2>1.\u00a0\u00a0\u00a0 Clausula rebus sic stantibus<\/h2>\n<h3>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Allgemeines<\/h3>\n<p>In der schweizerischen Lehre und Praxis ist anerkannt, dass Vertr\u00e4ge nachtr\u00e4glich durch ein Gericht abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, wenn durch eine Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse die Erf\u00fcllung des Vertrages &#8211; zumindest f\u00fcr eine Partei &#8211; nicht mehr zumutbar erscheint (sog. \u00abclausula rebus sic stantibus\u00bb, nachfolgend clausula). Die H\u00fcrden, um den Grundsatz \u00abVertr\u00e4ge sind zu halten\u00bb zu durchbrechen, sind jedoch sehr hoch und nur in restriktivem Umfang zul\u00e4ssig. So hielt das Bundesgericht Folgendes fest: \u00abGrunds\u00e4tzlich hat jede Partei die Risiken zu tragen, die sich f\u00fcr sie aus der versprochenen Leistung ergeben; sie hat selbst bei langfristigen Vertr\u00e4gen mit folgenschweren Verpflichtungen keinen Anspruch darauf, dass die Erf\u00fcllung sich f\u00fcr sie zu einem guten Gesch\u00e4ft gestalte und der Vertrag aufgehoben oder angepasst werde, wenn die Verh\u00e4ltnisse sich w\u00e4hrend der Vertragsdauer zu ihrem Nachteil \u00e4ndern und nicht mehr den Erwartungen entsprechen.\u00bb<\/p>\n<p>Die clausula kommt als <u>\u00abGeneralklausel\u00bb der Vertragsanpassung<\/u> nur dann zur Anwendung, wenn keine besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Anpassungsregeln vorliegen und hat somit subsidi\u00e4ren Charakter.<\/p>\n<h3>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Voraussetzungen<\/h3>\n<h4>i.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wesentliche Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse nach Vertragsschluss<\/h4>\n<p>Eine Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse liegt dann vor, wenn die Verh\u00e4ltnisse mit der Wirklichkeit zur Zeit des Vertragsschlusses nicht \u00fcbereinstimmen, sich also nach Vertragsschluss ge\u00e4ndert haben.<\/p>\n<p>Der Bundesrat hat mittels Notverordnungen unter anderem f\u00fcr unbestimmte Zeit die Durchf\u00fchrung von Grossanl\u00e4ssen, die Schliessung zahlreicher, nicht lebensnotwendiger Betriebe und Einschr\u00e4nkungen bei Grenz\u00fcbertritten beschlossen. In Bezug auf Vertr\u00e4ge, welche <u>vor den konkreten Mass-nahmen geschlossen wurden<\/u>, von diesen Massnahmen <u>tangiert<\/u> werden und deren <u>Erf\u00fcllung in den jeweiligen Massnahmezeitraum fallen,<\/u> haben sich die Verh\u00e4ltnisse, wesentlich ver\u00e4ndert.<\/p>\n<h4>ii.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Keine Vorhersehbarkeit<\/h4>\n<p>Eine Vertragspartei kann sich f\u00fcr die Durchsetzung einer Vertragsanpassung nicht auf die clausula berufen, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbar war. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es hier auf die objektive Vorhersehbarkeit an:<\/p>\n<p><em>\u00abEine voraussehbare \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse liegt vor, wenn die betreffende Partei nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge mit der sp\u00e4teren Entwicklung vern\u00fcnftigerweise rechnen musste. Entscheidend ist mithin, ob die Wahrscheinlichkeit der Verh\u00e4ltnis\u00e4nderung so gross war, dass f\u00fcr eine vern\u00fcnftige Person anstelle der Vertragspartei Grund bestand, beim Entscheid \u00fcber den Vertragsabschluss oder dessen Ausgestaltung darauf R\u00fccksicht zu nehmen.\u00bb<\/em><\/p>\n<p>Das Entstehen von Epidemien an sich ist klar als vorhersehbar zu qualifizieren, da solche bereits hinsichtlich SARS, Ebola- und Zika-Fieber allgemein bekannt sind. Auch Gesetzes\u00e4nderungen sind per se vorhersehbar. Haben jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinerlei Indizien f\u00fcr die in den Notverordnungen getroffenen Massnahmen bestanden, ist diese zwar generell voraussehbare Ver\u00e4nderung aufgrund von Art und Umfang nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unvorhersehbar zu qualifizieren und der Vertrag entsprechend anzupassen.<\/p>\n<p>Die ersten Erkrankungen aufgrund des Corona-Virus sind seit Ende Dezember 2019 bekannt und das Virus breitete sich bis Januar 2020 als Epidemie in Wuhan aus. Es wird angenommen, dass ab dem Zeitraum Ende Dezember 2019 bis Januar 2020 Indizien daf\u00fcr bestanden haben, dass Massnahmen gest\u00fctzt auf Art. 6 ff. EpG beschlossen werden k\u00f6nnen. Als Stichtag des Bestehens von Indizien wird oftmals der <u>31.\u00a0Dezember 2019<\/u> bezeichnet. Vertr\u00e4ge, die nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, fallen folglich nicht mehr unter den Anwendungsbereich der clausula, da ab dann Rechts\u00e4nderungen, wie die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen, vorhersehbar waren.<\/p>\n<h4>iii.\u00a0\u00a0\u00a0 Krasses Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung bzw. Unzumutbarkeit der Fortf\u00fchrung des Vertrages<\/h4>\n<p>Die Lehre und Praxis setzen voraus, dass f\u00fcr eine Anwendung der clausula eine durch die Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse verursachte <u>gravierende \u00c4quivalenzst\u00f6rung<\/u>, das heisst ein offenbares Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung, eingetreten ist, sodass die Fortf\u00fchrung des unver\u00e4nderten Vertrages f\u00fcr eine Partei <u>unzumutbar<\/u> ist.<\/p>\n<p>Massgebend ist der <u>objektive Wert der Leistungen,<\/u> wie er sich nach seiner Bemessung im Beurteilungszeitraum durch den Richter ergibt. Subjektive\/pers\u00f6nliche Vorstellungen der Vertragsparteien \u00fcber den Wert der Vertragsleistungen (bspw. Affektionswerte), sind bei der Beurteilung g\u00e4nzlich ausser Acht zu lassen.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht setzt weiter voraus, dass <u>alle<\/u> Vertragsparteien gleichermassen von den Ver\u00e4nderungen der \u00e4usseren Umst\u00e4nde betroffen sind, welche zu einer gravierenden \u00c4quivalenzst\u00f6rung gef\u00fchrt haben. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Art der in Betracht gezogenen Ver\u00e4nderungen ausserhalb der Parteien und deren Vertrag liegen (also keine Ver\u00e4nderungen in den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen einer Partei).<\/p>\n<p>Haben Missverh\u00e4ltnisse bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden, so ist der Anwendungsbereich der \u00dcbervorteilung nach Art.\u00a021 OR und nicht jener der clausula zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Allgemein betrachtet hat die Corona-Situation Vertr\u00e4ge in verschiedensten Bereichen beeinflusst, meistens jedoch (noch) nicht in einem Ausmass, dass von einer gravierenden \u00c4quivalenzst\u00f6rung gesprochen werden kann. Auf solche F\u00e4lle findet damit die clausula keine Anwendung.<\/p>\n<p>Insbesondere bei <u>Einmalschuldvertr\u00e4gen<\/u> d\u00fcrfte regelm\u00e4ssig gerade keine gravierende \u00c4quivalenzst\u00f6rung vorliegen und der Anwendungsbereich der clausula h\u00e4ufig nicht er\u00f6ffnet sein.<\/p>\n<p>Immerhin ist die Fortf\u00fchrung des unver\u00e4nderten Vertrages f\u00fcr mindestens eine Vertragspartei \u2013 auch bei Einmalschuldverh\u00e4ltnissen \u2013 dann unzumutbar und damit die clausula anwendbar, wenn die Erf\u00fcllung einer vertraglich vereinbarten Hauptleistung f\u00fcr eine Partei, zwar an sich noch m\u00f6glich ist, aus \u00f6konomischen Gesichtspunkten jedoch keinen Sinn mehr macht (Unerschwinglichkeit). Auch hier bedarf es die individuelle Beurteilung des Einzelfalles.<\/p>\n<ul>\n<li>Beispiel: Denkt man an einen Kaufvertrag \u00fcber 1\u2019000 W\u00fcrste, welcher vor dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurde, ist es denkbar, dass der Grillstandbetreiber aufgrund der bundesr\u00e4tlichen Massnahmen \u2013 f\u00fcr welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine Indizien bestanden &#8211; W\u00fcrste weder an der WOHGA-Messe noch sonst wo verkaufen kann, da Veranstaltungen mit einem f\u00fcr den Betrieb eines Wurststands notwendigen Absatzmarkt verboten sind. Die W\u00fcrste w\u00fcrden beim K\u00e4ufer verderben und der K\u00e4ufer w\u00fcrde folglich einen gegen CHF\u00a00.00 strebenden Kaufpreis f\u00fcr 1\u2019000 W\u00fcrste bezahlen, weil die Verh\u00e4ltnisse sich ver\u00e4ndert haben und er die W\u00fcste an seinem Stand nicht mehr verkaufen kann. Betrachtet man den objektiven Wert der Leistungen, so besteht zwischen Leistung und Gegenleistung keine gravierende \u00c4quivalenzst\u00f6rung, da sich der Marktpreis f\u00fcr solche W\u00fcrste nicht wesentlich ver\u00e4ndert hat. Dennoch w\u00e4re die Leistung der W\u00fcrste gegen den vereinbarten Kaufpreis f\u00fcr den K\u00e4ufer eine grosse H\u00e4rte und die unver\u00e4nderte Fortf\u00fchrung des Vertrages fraglich. Hier k\u00f6nnte unseres Erachtens argumentiert werden, dass die Fortf\u00fchrung des unver\u00e4nderten Vertrages f\u00fcr den K\u00e4ufer unzumutbar und entsprechend eine gravierende \u00c4quivalenzst\u00f6rung zu bejahen ist, da die Erf\u00fcllung seiner vertraglich vereinbarten Hauptleistung (Bezahlung des Kaufpreises) zwar an sich noch m\u00f6glich ist, aus \u00f6konomischen Gesichtspunkten jedoch keinen Sinn mehr macht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei <u>befristeten Dauerschuldvertr\u00e4gen<\/u> wie bspw. einem auf drei Jahre geschlossenen Bierliefervertrag zwischen einem Barbetreiber und einem Bierlieferanten, welcher bestimmt, dass w\u00f6chentlich eine bestimmte Menge an Bier geliefert wird, werden f\u00fcr die Beurteilung, ob eine \u00c4quivalenzst\u00f6rung vorliegt, zwei Zeitr\u00e4ume verglichen; der Zeitraum, in welchem durch die Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse ein Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, wird mit dem Zeitraum, in welchem es kein Ungleichgewicht gab, verglichen. In der Literatur wird vorgeschlagen dass bei einem befristeten Dauerschuldverh\u00e4ltnis eine gravierende \u00c4quivalenzst\u00f6rung anzunehmen ist, wenn in mehr als 50\u00a0% der Vertragslaufzeit ein gravierendes Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung bestand.<\/p>\n<p>Vor allem bei <u>unbefristeten Dauerschuldverh\u00e4ltnissen<\/u> stellt sich die Frage, ab welcher Krisendauer und welcher Intensit\u00e4t von wirtschaftlichen Einschr\u00e4nkungen \u00fcberhaupt eine derart schwerwiegende Vertragsst\u00f6rung vorliegen wird, dass eine richterliche Vertrags\u00e4nderung als angemessen erscheint. Bei unbefristeten Dauerschuldverh\u00e4ltnissen kann diese 50\u00a0%-Grenze zu stossenden Ergebnissen f\u00fchren, weshalb bei diesen jeweils <u>eine konkrete Einzelfallbeurteilung<\/u> erfolgen muss. Mangelt es bei einem Dauerschuldverh\u00e4ltnis an der gravierenden \u00c4quivalenzst\u00f6rung, kann immerhin noch die K\u00fcndigung aus wichtigem Grund gepr\u00fcft werden (s. nachfolgend Ziff. 4 (K\u00fcndigung aus wichtigem Grund)).<\/p>\n<h4>iv.\u00a0\u00a0\u00a0 Kein widerspr\u00fcchliches Parteiverhalten<\/h4>\n<p>Die betroffene Partei kann sich nicht auf die clausula berufen, wenn sie die relevante Verh\u00e4ltnisver\u00e4nderung selbst verschuldet hat, beziehungsweise diese h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen. Es gen\u00fcgt bereits die fahrl\u00e4ssige Herbeif\u00fchrung der \u00c4quivalenzst\u00f6rung, sprich wenn eine Partei weiss, dass sie mit einem bestimmten Verhalten eine negative Verh\u00e4ltnis\u00e4nderung f\u00fcr sich selbst herbeif\u00fchren k\u00f6nnte, jedoch darauf vertraut, dass dies nicht passieren wird. Weiter kann die betroffene Partei keine Vertragsanpassung verlangen, wenn sie den Vertrag trotz ver\u00e4nderter Verh\u00e4ltnisse vorbehaltlos erf\u00fcllt oder einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes zugestimmt hat.<\/p>\n<h4>v.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Rechtsdurchsetzung<\/h4>\n<p>Die Vertragsanpassung ist durch ein Gericht vorzunehmen, weshalb eine entsprechende Klage einzureichen ist. Eine solche Klage k\u00f6nnte zwar aus zivilprozessualen Gr\u00fcnden wohl kaum innert einer sinnvollen Frist zur kurzfristigen Anpassung von krisenbedingt gest\u00f6rten Vertragsverh\u00e4ltnissen behandelt werden. Immerhin ist jedoch auch eine r\u00fcckwirkende Vertragsanpassung m\u00f6glich. Jedenfalls ist das Instrument der richterlichen Vertragsanpassung sinnvoll f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die durch anhaltende Nach- bzw. Auswirkungen der Corona-Pandemie <u>l\u00e4ngerfristig gest\u00f6rt<\/u> wurden und die der aktuell gegebenen Situation anzupassen sind.<\/p>\n<h2>2.\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Unm\u00f6glichkeit nach Art. 119 OR<\/h2>\n<p>Art. 119 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Schuldner von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreit wird, wenn die Leistung ohne sein Verschulden nach Vertragsschluss unm\u00f6glich geworden ist.<\/p>\n<p>Wenn die Aus\u00fcbung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit mit einem beh\u00f6rdlichen Verbot belegt wurde (z.B. der Betrieb eines Restaurants), ist sie damit aus rechtlicher Sicht unm\u00f6glich geworden. Faktisch unm\u00f6glich geworden sind auch im Zusammenhang mit einer beh\u00f6rdlichen Betriebsschliessung stehende Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten \u2013 so kann beispielsweise ein Gem\u00fcsegrossh\u00e4ndler ein geschlossenes Restaurant nicht mehr beliefern.<\/p>\n<p>Es spielt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rolle, ob eine objektive Unm\u00f6glichkeit (niemand kann die Leistung erbringen), oder eine subjektive Unm\u00f6glichkeit (der konkrete Schuldner kann die Leistung nicht mehr erbringen) vorliegt. (In der Lehre hingegen ist umstritten, ob F\u00e4lle der subjektiven Unm\u00f6glichkeit unter den Tatbestand von Art. 119 OR zu subsumieren sind.)<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anwendbarkeit von Art. 119 OR muss es sich um eine <u>dauernde Unm\u00f6glichkeit,<\/u> welche in absehbarer Zukunft nicht behebbar erscheint, handeln. Eine solche wird aufgrund der hoffentlich absehbaren Dauer der Krise wohl vorerst vor allem bei <u>Verfalltagsgesch\u00e4ften<\/u> oder anderen, als <u>absolute Fixgesch\u00e4fte<\/u> ausgestaltete Einmalschuldverh\u00e4ltnisse anzunehmen sein. Als Beispiel zu nennen sind Konzertveranstaltungen, welche aufgrund der bundesr\u00e4tlichen Verordnung am entsprechenden Termin nicht durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wird Unm\u00f6glichkeit bejaht, bleibt das Schuldverh\u00e4ltnis zwischen den beiden Parteien dennoch bestehen; nur die einzelnen Forderungen auf Leistung erl\u00f6schen. Der Schuldner muss seine Leistung nicht mehr erbringen und verliert seine Gegenforderung. Sollte er bereits eine Gegenleistung erhalten haben, muss er diese zur\u00fcckerstatten.<\/p>\n<p>Bei <u>Dauerschuldverh\u00e4ltnissen <\/u>kann auch nur eine<u> teilweise Unm\u00f6glichkeit <\/u>gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Dauerschuldverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend der Wirkung einer bundesr\u00e4tlichen Massnahme endet und die Leistung im Zeitraum zwischen der Anordnung der bundesr\u00e4tlichen Massnahme bis zum Ende des Dauerschuldverh\u00e4ltnisses objektiv und\/oder subjektiv nicht mehr m\u00f6glich war. Zudem muss der Dauerschuldvertrag vor dem 31. Dezember 2019 geschlossen worden sein. Die teilweise unm\u00f6gliche Leistungspflicht erlischt entsprechend nur anteilsm\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Vertr\u00e4ge, die nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, fallen nicht mehr unter Art.\u00a0119\u00a0OR, da die Unm\u00f6glichkeit ab dann vorhersehbar war und somit in die Verantwortung der Parteien f\u00e4llt.<\/p>\n<h2>3.\u00a0\u00a0\u00a0 <strong>Grundlagenirrtum \u00fcber zuk\u00fcnftige Sachverhalte<\/strong><\/h2>\n<p>Haben sich die Verh\u00e4ltnisse <u>vor oder w\u00e4hrend des Vertragsschlusses<\/u> ge\u00e4ndert, kann der Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss bei mindestens einer der Parteien eine konkrete (irrige) Vorstellung \u00fcber die in der Zukunft liegenden Entwicklungen bestehen. Ob die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums \u00fcber k\u00fcnftige Sachverhalte zul\u00e4ssig ist oder nicht, ist umstritten. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass die Berufung auf den <u>Irrtum \u00fcber zuk\u00fcnftige Sachverhalte ausgeschlossen sein sollte,<\/u> wenn sich die Parteien \u00fcber die betreffende Verh\u00e4ltnis\u00e4nderung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses <u>keinerlei Vorstellungen<\/u> gemacht haben. Bejaht man die Zul\u00e4ssigkeit der Geltendmachung des Grundlagenirrtums \u00fcber zuk\u00fcnftige Sachverhalte, k\u00f6nnen die clausula und das Institut des Grundlagenirrtums parallel zur Anwendung gelangen. Namentlich ist dies in der Konstellation der Fall, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vor dem 31. Dezember 2019) die Vorstellung vorliegt, dass ein bestimmter Umstand k\u00fcnftig mit Sicherheit eintreten bzw. nicht eintreten wird, diese Prognose sich aber schlussendlich nicht verwirklicht, da die M\u00f6glichkeit, dass sich dieser Umstand nicht verwirklichen k\u00f6nnte, ausserhalb der Parteivorstellungen (fehlende Voraussehbarkeit) lag.<\/p>\n<p>Niemand wird bestreiten, dass die Corona-Pandemie <em>so<\/em> nicht voraussehbar gewesen ist \u2013 dies jedenfalls bis zu einem gewissen Zeitpunkt. Es kann daher mit guten Gr\u00fcnden daf\u00fcr argumentiert werden, dass die meisten Vertragsparteien nach Treu und Glauben bis zu einem gewissen Zeitpunkt bspw. von offenen Grenzen, Reisefreiheit, dem Nichtvorliegen von beh\u00f6rdlichen Verboten und Social-Distancing ausgehen durften.<\/p>\n<p>Vertr\u00e4ge, welche nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, fallen grunds\u00e4tzlich in den Anwendungsbereich des Grundlagenirrtums. Da ab diesem Zeitpunkt Indizien f\u00fcr den Beschluss von Massnahmen nach Art. 6 ff. EpG bestanden, ist den Vertragsparteien nach objektiven Gesichtspunkten zu unterstellen, dass sie die Verh\u00e4ltnis\u00e4nderung zumindest angedacht haben, auch wenn sie davon \u00fcberzeugt waren, dass sie sich \u2013 zumindest in diesem Umfang \u2013 nicht verwirklichen wird. Ob diese irrige Vorstellung wesentlich und erkennbar war, gilt es im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.<\/p>\n<h2>4.\u00a0\u00a0\u00a0 K\u00fcndigung aus wichtigem Grund<\/h2>\n<p>Ist die \u00c4quivalenzst\u00f6rung zwar nicht gravierend, aber im konkreten Einzelfall doch so stark ausgepr\u00e4gt, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr mindestens eine Vertragspartei stossend wirkt, kann ein Vertrag allenfalls durch K\u00fcndigung aus wichtigem Grund aufgehoben werden.<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht an einigen Stellen vor, dass ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis ausserordentlich gek\u00fcndigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 266g OR, Art. 337 OR, Art. 545 Abs. 2 OR). Eine allgemeine Bestimmung fehlt jedoch. Rechtsprechung und Lehre anerkennen, dass Dauerschuldverh\u00e4ltnisse auch ohne ausdr\u00fcckliche Gesetzesgrundlage aus wichtigem Grund gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine Vertragspartei kann ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis k\u00fcndigen, wenn ein \u201ewichtiger Grund\u201c vorliegt. D.h. wenn die Bindung an einen bestehenden Vertrag bis an das vertraglich vereinbarte Vertragsende resp. bis an das Ende der K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr sie aus <u>wichtigen wirtschaftlichen oder pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden<\/u> unzumutbar geworden ist. M\u00f6glich ist auch, dass der Vertag selbst eine Bestimmung des wichtigen Grundes enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Unzumutbarkeit ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen; es ist die Frage zu beantworten, ob einer vern\u00fcnftigen Drittperson in der Situation der k\u00fcndigenden Partei aufgrund der vorliegenden Umst\u00e4nde die Fortf\u00fchrung des Dauervertrages bis zum Vertragsablauf oder bis zum n\u00e4chsten ordentlichen K\u00fcndigungstermin nicht mehr zuzumuten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Vertragsaufl\u00f6sung aus wichtigem Grund ist in der vorliegenden Krisensituation nur bedingt hilfreich. Angesichts der unbekannten Dauer der Krise und der hoffentlich nicht in allzu ferner Zukunft liegenden R\u00fcckkehr zum Normalzustand muss im Einzelfall abgewogen werden, ob es f\u00fcr eine Partei wirklich unzumutbar ist, den Endtermin oder die K\u00fcndigungsfrist des Vertrages abzuwarten.<\/p>\n<h2>5.\u00a0\u00a0\u00a0 Die g\u00fcnstigste Alternative f\u00fcr neue Vertr\u00e4ge<\/h2>\n<p>Die oben gemachten Ausf\u00fchrungen zeigen, dass die einseitige Anpassung von vor der Pandemie abgeschlossenen Vertr\u00e4gen kompliziert und deren Durchsetzung auch aufw\u00e4ndig und teuer sein kann. Diese Ausgangslage vor Augen und im Wissen, dass die aktuelle Pandemie vermutlich nicht die letzte gewesen sein wird, macht eine juristische Pr\u00fcfung von neuen Vertr\u00e4gen vor deren Abschluss Sinn. In neue Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen bspw. Force-Majeure-Klauseln aufgenommen werden. Bestehende Vertr\u00e4ge sollten zudem auf allenfalls kritische Klauseln \u00fcberpr\u00fcft und im Einvernehmen mit dem Vertragspartner angepasst werden, bevor konkrete Schwierigkeiten innerhalb der Vertragsbeziehung auftreten.<\/p>\n<h1>V.\u00a0\u00a0 Fazit<\/h1>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Von der Corona-Pandemie <u>betroffen<\/u> sind vor allem Einmalschuldverh\u00e4ltnisse (bspw. Konzertveranstaltung), aber auch befristete Dauerschuldverh\u00e4ltnisse (bspw. befristeter Bierliefervertrag). Auch unbefristete Dauerschuldverh\u00e4ltnissen (Bspw. Mietvertr\u00e4ge) k\u00f6nnen betroffen sein, wobei im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung die Frage beantwortet werden muss, ab welcher Krisendauer und welcher Intensit\u00e4t von wirtschaftlichen Einschr\u00e4nkungen sich eine Vertragsanpassung aufdr\u00e4ngt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Die Parteien eines Vertrages k\u00f6nnen diesen grunds\u00e4tzlich jederzeit <u>gemeinsam ab\u00e4ndern oder aufheben.<\/u><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Um eine richterliche Vertragsanpassung von <u>vornherein zu vermeiden<\/u>, kann mit einer sogenannten Force Majeure Klausel geregelt werden, was die Rechtsfolgen bei Sp\u00e4t- oder Nichterf\u00fcllung aufgrund der Corona-Pandemie sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Im Rahmen einer Vertragsanpassung f\u00fcr Vertr\u00e4ge, welche <u>vor dem 31. Dezember 2019<\/u> geschlossen wurden, kommen die clausula rebus sic stantibus, die K\u00fcndigung aus wichtigem Grund oder Unm\u00f6glichkeit gem\u00e4ss Art. 119 OR in Frage. Die clausula ist als <u>\u00abGeneralklausel\u00bb der Vertragsanpassung<\/u> subsidi\u00e4r zu gesetzlichen (K\u00fcndigung aus wichtigem Grund oder Unm\u00f6glichkeit gem\u00e4ss Art. 119 OR) oder vertraglichen (Force Majeure Klausel) Anpassungsregeln.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Voraussetzung der clausula ist eine gravierende \u00c4quivalenzst\u00f6rung, welche die Weiterf\u00fchrung der vertraglichen Beziehung f\u00fcr eine Partei unzumutbar macht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Liegt eine \u00c4quivalenzst\u00f6rung vor, welche zwar nicht als gravierend im Sinne der clausula, sondern bloss als \u00abein wichtiger Grund\u00bb pers\u00f6nlicher oder wirtschaftlicher Natur zu qualifizieren ist, kann ein Fall der K\u00fcndigung aus wichtigem Grund vorliegen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Liegt die gravierende \u00c4quivalenzst\u00f6rung darin, dass mindestens eine der Leistungen aufgrund der bundesr\u00e4tlich verordneten Massnahmen objektiv und\/oder subjektiv unm\u00f6glich geworden ist, f\u00e4llt der Anwendungsbereich von Art. 119 OR in Betracht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Vertr\u00e4ge, die nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, fallen nicht mehr unter den Anwendungsbereich der clausula, der K\u00fcndigung aus wichtigem Grund und der Unm\u00f6glichkeit gem\u00e4ss Art. 119 OR, da ab dann Rechts\u00e4nderungen, wie die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen, vorhersehbar waren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>F\u00fcr Vertr\u00e4ge, die nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, kann der Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR geltend gemacht werden. Wird die Auffassung bejaht, dass sich der Grundlagenirrtum auch auf k\u00fcnftige Tatsachen beziehen kann, kann bei Vertr\u00e4gen, die vor dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, die clausula und der Grundlagenirrtum nebeneinander gepr\u00fcft werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Grunds\u00e4tzlich ist die gemeinsame Ab\u00e4nderung oder Aufhebung eines Vertrages die einfachste, kosteng\u00fcnstigste und konfliktschonendste L\u00f6sung, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um ein Einmal-, befristetes oder unbefristetes Dauerschuldverh\u00e4ltnis handelt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Ist eine einvernehmliche L\u00f6sung nicht m\u00f6glich, kann sich eine Partei unter Berufung auf einen wichtigen Grund, auf Unm\u00f6glichkeit oder auf einen Grundlagenirrtum unter Umst\u00e4nden von ihren vertraglichen Pflichten befreien. Welches das geeignetste Instrument darstellt, ist einzelfallabh\u00e4ngig.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die clausula eignet sich dagegen nur zur Anpassung langfristig gest\u00f6rter Vertr\u00e4ge, denn eine Klage k\u00f6nnte aus zivilprozessualen Gr\u00fcnden wohl kaum innert einer sinnvollen Frist zur kurzfristigen Anpassung von krisenbedingt gest\u00f6rten Vertragsverh\u00e4ltnissen behandelt werden<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"301\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-2290 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Burkhardt_Nadja-035-300x200.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Burkhardt_Nadja-035-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Burkhardt_Nadja-035-1024x683.jpg 1024w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Burkhardt_Nadja-035-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Burkhardt_Nadja-035-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Burkhardt_Nadja-035-850x567.jpg 850w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Burkhardt_Nadja-035-555x370.jpg 555w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Burkhardt_Nadja-035-120x80.jpg 120w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Burkhardt_Nadja-035.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/td>\n<td width=\"301\"><img decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-1875 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Foto-Website-300x200.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Foto-Website-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Foto-Website-1024x683.jpg 1024w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Foto-Website-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Foto-Website-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Foto-Website-850x567.jpg 850w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Foto-Website-555x370.jpg 555w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Foto-Website-120x80.jpg 120w, https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Foto-Website.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"301\">Nadja Burkhardt<br \/>\n<span style=\"font-family: inherit; font-size: inherit;\">MLaw, Advokatin<\/span><\/td>\n<td width=\"301\">Corinne Affolter, MLaw<br \/>\njuristische Mitarbeiterin<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><small><strong><em>Hinweis<\/em><\/strong>: <em>Es wird kein Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und Ausschliesslichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen ersetzen <\/em><em>keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.<\/em><\/small><\/p>\n<p><a style=\"display: inline-block; background: #1B4D46; color: #fff; padding: 12px 20px; text-decoration: none; border-radius: 4px;\" href=\"https:\/\/www.lexterna.ch\/staging\/wp-content\/uploads\/2021\/10\/1623844649117.pdf\">Als PDF herunterladen<\/a><\/p>\n<hr \/>\n<p>Referenzen: ENZ, BENJAMIN V., Risikozuordnung in Vertr\u00e4gen und die COVID-19 Situation: Teil 1; J\u00c4GGI\/GAUCH\/HARTMANN, ZK OR, N 647 und N 737 zu Art. 18 OR; BUCHER, EUGEN, BSK ZGB, N 201 zu Art. 27 ZGB; HOCHSTRASSER, MICHAEL, Auswirkungen einer Pandemie auf Dauerschuldverh\u00e4ltnisse, SVLR-Bulletin 152\/1010; SCHMIDLIN, BSK OR, Allgemeine Bestimmungen: Art. 23-31 OR: M\u00e4ngel des Vertragsabschlusses, N 245 f. zu Art. 23\/24; BGE 104 II 314; BGE 135 III 1; BGE 127 III 300; BGE 122 II 97; BGE 50 II 165; BGE 47 II 314; BGE 127 III 300; BGE 128 III 428; BGE 97 II 390; BGE 128 III 428; BGE 138 III 304.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Einleitung Durch den Ausbruch der Corona-Pandemie sah sich der Bundesrat gezwungen, mittels Notrecht zahlreiche Schutzmassnahmen zu ergreifen. 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